Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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fasser in alle Einzelheiten seiner dankenswerthen und durch die 
zum ersten Male in genügender Ausführlichkeit gegebene (Ge- 
schichte der schweizerischen Neutralisation auch historisch inter- 
essanten Ausführungen zu folgen. Es mag insbesondere dahingestellt 
bleiben, ob nicht, im Gegensatz zur Meinung des Verfassers, dass 
den neutralisirten Staaten aus dieser Thatsache der Neutralisation 
keine besondere Verpflichtung speciell auch in Hinsicht einer ge- 
ordneten Fremdenpolizei erwachse, doch wohl gerade für die 
Schweiz eine derartige besonders striete Verpflichtung aus der 
Geschichte ihrer Neutralisation, aus den vermuthlichen Beweg- 
gründen und Absichten ihrer Garanten, aus dem ganzen politischen 
Geiste des Wiener Oongresses zu deduciren wären. Gerade der 
Fall des von dem Verfasser angeführten ehedem gleichfalls neu- 
tralisirten Krakau beweist, dass die führenden europäischen 
Mächte niemals mit dem blossen „Nicht-zum-Schwerte- greifen“ 
die Pflichten des neutralisirten Staates für erfüllt erachteten. Seit 
dem Wiener Congresse und seit der Incorporation Krakaus ist 
aber den europäischen Staatsordnungen noch eine andere Art von 
Feinden erstanden, die ihren Kampf allerdings zunächst nicht in 
der Sphäre des Kriegsrechtes, nicht mit Flinten und Säbeln aus- 
fechten, die aber von jenen gleichwohl, und mit Recht, als in 
hohem Grade gefährlich für ihre Sicherheit empfunden werden, 
vielleicht gefährlicher als die gesammte Kriegsmacht der neutrali- 
sırten Staaten, denen es etwa beifallen möchte, ihre Waffenneutralität 
zu brechen. Gegen diese neue Art von Feinden ist nun eben 
auch eine neue Art von Neutralität zu beobachten, die jedenfalls 
dann nicht erfüllt ist, wenn das neutrale Land sich zum Operations- 
centrum, zur Waffenfabrikation und zum physischen Schutz der 
den bestehenden Frieden störenden Partei hergiebt. 
Allein, wie gesagt, wir wollen hierauf gar nicht eingehen, um 
so weniger, als die Schweiz gerade in dieser Hinsicht freiwillig 
Remedur in Aussicht gestellt und damit die Streitfrage jedenfalls 
de facto erledigt hat. Es ist vor allem eine Deduction rein 
gr
	        
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