Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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ausserhalb dieser geführten Kriegen beruhen, und welche den ganzen 
Weg der humanitären Entwickelung zwischen beiden juristisch 
markiren. Ich habe diese hier vielleicht überraschende Bemerkung 
in meiner erwähnten Schrift (S. 173—289) ausgeführt; hier brauche 
ich diesen Ausführungen nur soviel zu entnehmen, als zum juri- 
stischen Verständniss der Neutralisation des Suezkanals und der- 
gleichen Raritäten nothwendig ist. Die Subjecte des Völkerver- 
kehrs sind bekanntlich die Staaten und nur die Staaten, die neuere 
Theorie hat alle anderen, z. B. Staatschefs, Gesandte, mit Grund 
aus ihren Systemen ausgemerzt. Diesen Subjecten des Völker- 
verkehrs entsprechen nun Objecte, welche die Verkehrsacte der 
Völker materiell substantüren. In alter Zeit auf wenige Arten 
beschränkt, sind sie allmälig von grösster Mannigfaltigkeit gewor- 
den; zu den Occupationsgütern des primitiven Urverkehrs ist die 
Unzahl aller jener hinzugetreten, welche die Intensivität der mo- 
dernen Weltcultur zu international werth- und handelbaren Gütern 
erhebt. Die moderne Entwickelung des Völkerrechts hat nun den 
Grundgedanken der Neutralisation zur Bildung einer Rechts- 
institution verwendet, vermöge derer sie auch gewissen Objecten 
des Völkerverkehrs eine ähnliche rechtliche Ausnahmsstellung 
gegenüber dem Kriege vindicirt, wie den neutralisirten Staaten. 
Können diese rechtmässiger Weise nicht Parteien des kriegerischen 
Verkehrs werden, so jene nicht Mittel oder Inhalt desselben: 
Die Staaten haben gemeinsamen Verzicht auf eine solche Benützung 
dieser Objecte geleistet und haben sie dergestalt aller physischen 
Beziehung zum Kriege rechtlich entrückt. 
Auch diesen Act hat die Politik und mit ihr die völkerrecht- 
liche Theorie als Neutralisation bezeichnet. Allein der fundamentale 
Unterschied zwischen beiden Arten von Neutralisation besteht 
darin, dass bei der von Subjecten das entstandene Recht im 
eigentlichen Sinne Vertragsrecht ist, während es bei der von Ob- 
jecten nur insofern mittelbar auf Vertrag beruht, als die dasselbe 
schaffende Rechtsgemeinschaft zu eben diesem Zwecke durch 
Archiv für öffentliches Recht. V. 1. 9
	        
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