Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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12. März 1856 die Polizei eintheilen will einerseits in Sicherheits- 
Polizei und andererseits in Municipal- und Wohlfahrts-Polizei, 
„wohin etwa zu rechnen: die (ewerbe- und Markt-Polizei, die 
Bau-Polizei, die Feld-Polizei, das Feuerlösch- und Strassenreini- 
gungswesen“ 3). 
8 2. Begriff der Polizei überhaupt. 
Wir wollen also vor Allem feststellen, was denn Polizei 
überhaupt sei, um dann aus diesem weiteren Begriff heraus 
den engeren der Sicherheits-Polizei abzuleiten. 
Das allgemeine Laandrecht bezeichnet, in Theil II, Tit. 27, 
8 10 die Polizei als „das Amt, die nöthigen Anstalten zur Er- 
haltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur 
Abwendung der dem Publico oder einzelnen Mitgliedern desselben 
bevorstehenden Gefahren zu treffen“. Da nach Theil II, Tit. 8, 
88 128, 130 ff. zu der dem Magistrat als Vorsteher der Bürger- 
schaft vermöge seines Amtes zustehenden Stadt-Polizei die Ein- 
ziehung der Steuern und der Beiträge zu den städtischen Lasten 
gerechnet wird, so sehen wir daraus, dass den Verfassern des 
allgemeinen Landrechts, den Anschauungen der damaligen Zeit 
entsprechend, sich noch vielfach der Begriff der Polizei und 
inneren Verwaltung deckten. 
Hierbei ist aber die Wissenschaft nicht stehen geblieben, 
sondern es hat sich allmählich der Unterschied zwischen der ver- 
waltenden, d. i. der pflegenden, und der polizeilichen, d. i. zwin- 
genden Thätigkeit der inneren Verwaltung herausgebildet, unter 
deren ersterer wir heut zu Tage die Verwaltung im engeren 
Sinne verstehen, während die letztere als Polizei bezeichnet wird. 
Das Verdienst auf diesen Unterschied zuerst aufmerksam 
®) Verhandlungen des Herrenhauses 1855 —1856 Bd. IS. 91, 1856-1857 
Ba. I S. 113, 1857—1858 Bd. I S. 167, 1858—1859 Bd. I S. 97. Verhand- 
lungen des Abgeordnetenhauses 1868—1869 Bd. II S. 1483, 1888 S. 702 ff., 
718 ft.
	        
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