Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Man dürfte aus den vorstehenden Ausführungen entnehmen, 
dass die Neutralisation von Objecten, ebensowenig wie die von 
Subjecten, keineswegs eine blosse politische Rarität und die zu- 
fällige Erfindung verlegener Diplomaten, sondern eine bald mehr 
oder minder glückliche Verkörperung eines im Völkerrecht selbst 
beruhenden und durch seine historische Entwickelung wohl be- 
gründeten Rechtsgedankens ist, den die Politiker eher benützten, 
als ihn die Theoretiker zu erfassen vermochten. Es ist aber das 
besondere Verdienst der HınTry’schen Schrift, die bisherige Theorie 
an einem actuellen Falle geprüft und dadurch ihre Mängel bloss- 
gelegt zu haben.. Sie erhebt sich dadurch weit über das Niveau 
einer blossen Gelegenheitsschrift. 
g*
	        
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