Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

Literatur. 
Beiträge zur Erläuterung und Beurtheilung des Entwurfs eines 
bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich, Heraus- 
gegeben von Bekker und Fischer, Heft 1 bis 8 incl. 11 bis 16 incl. 
Berlin. Verlag von J. Guttentag (D. Collin) 1889. 
Durch Beschluss des Bundesrathes vom 31. Januar 1888 ist der seit 
dem Jahre 1873 sehnlichst erwartete Entwurf eines bürgerlichen Gesetz- 
buches für das Deutsche Reich dem deutschen Volke bekannt gemacht. Nicht 
nur an die Vertreter der Rechtswissenschaft und die zur Rechtspflege Be- 
rufenen, sondern auch an die Vertreter wirthschaftlicher Interessen ist die 
Aufforderung ergangen, mit ihren Urtheilen und Vorschlägen zur Verwerthung 
für die weitere Beschlussfassung über den Entwurf hevorzutreten. 
Offenbar hat der Wunsch, dass der Reichstag demnächst den ihm vor- 
zulegenden Entwurf wo möglich —- ohne wesentliche Aenderungen — im 
Ganzen annehme, den Bundesrath zu einer Unterbrechung seiner Vorbereitungs- 
Arbeiten bestimmt, und denselhen bewogen, das ganze deutsche Volk auf 
den Kampfplatz zu rufen, bevor die verfassungsmässigen Vertreter desselben 
— der Reichstag — zu Worte kommen. 
Die Grösse des geplanten Werkes mag dieses, bei der Ausarbeitung 
des preussischen Landrechts erprobte Verfahren, wohl einigermassen recht- 
fertigen, wenn gleich es politisch vielleicht nicht unbedenklich erscheint, 
die nach Art. 5 der Verfassung für das deutsche Reich dem Reichstage 
neben dem Bundesrathe zustehende Mitwirkung bei der Gesetzgebung durch 
diesen vorgängigen Appell an das Volk in ihrer praktischen Bedeutung that- 
sächlich etwas herabzumindern. 
Eine stattliche Zahl von Kämpfern ist dem Rufe des Bundesrathes ge- 
folgt, und an scharfen Angriffen hat es ebensowenig wie an warmer Ver- 
theidigung gefehlt. 
Neben dem anerkennenden Zeugnisse, dass der Entwurf im Grossen 
und Ganzen ein für Jahrhunderte brauchbares Recht darbiete, vernimmt 
man den Vorwurf, dass der Entwurf ohne schöpferische Gedanken lediglich 
das alte Recht und die alten Gesetze gleich einer ewigen Krankheit, den 
kommenden Geschlechtern als Erbtheil hinterlassen werde. In der Mitte
	        
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