Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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zwischen diesen Extremen bewegt sich die grosse Anzahl derer, welche mit 
einer gewissen Entsagung an die Beurtheilung des Entwurfes herantreten. 
Zur Ehre und zum Nutzen des Deutschen Reiches muss — ihrer Meinung 
nach — das Gesetzbuch unter allen Umständen zu Stande gebracht werden, 
und es handelt sich für sie nur um ein Mehr oder Minder von Verbesse- 
rungsvorschlägen. 
Diese verschiedenen Strömungen finden sich mehr oder weniger auch 
in demjenigen Werke vertreten, auf welches diese Zeilen die Aufmerksamkeit 
aller Derjenigen richten möchten, welche die baldige Herstellung eines bürger- 
lichen Gesetzbuches für eine der wichtigsten Aufgaben des jungen deutschen 
Reiches erachten. 
Neben einer Anzahl von kleineren oder grösseren Einzelwerken hat der 
Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich insbesondere 
auch zwei Sammelwerke in’s Leben gerufen. Während das eine derselben 
die Stimmen aus dem Anwaltsstande sammelt, vernehmen wir in den vor- 
liegenden Heften die Urtheile von neun Professoren und fünf Männern, 
welche theils beim Reichsgericht, theils bei einem Oberlandesgericht, theils 
beim Bundesamte für das Heimathswesen, theils beim Reichsbankdirectorium 
zur praktischen Rechtspflege berufen sind. 
Wenn auch die Beurtheilungen der Professoren Dr. Ernst IMMANDEL 
BERKER (Heft 2) und Dr. Franz v. Liszt (Heft 5) fast wie Verurtheilungen 
des Entwurfes erscheinen, so sind doch auch diese beiden Kritiker von dem 
Wunsche beseelt, dass der Segen eines einheitlichen Rechtes — in den von 
dem Entwurfe gebotenen Grenzen — dem deutschen Vaterlande möglichst 
bald zu Theil werden möchte, und wenngleich BEKKER eine durchgreifende 
und wirklich erfolgreiche Verbesserung des Entwurfes vor seiner Einführung 
kaum für erreichbar hält, so sieht er doch in der Einführung desselben als 
Gesetz die sicherste Brücke, um überhaupt zu besseren Rechtszuständen in 
Deutschland durchzudringen. 
Die übrigen Beiträge urtheilen im Grossen und Ganzen günstiger 
über den Entwurf. Sie haben sich dadurch aber nicht abhalten lassen, mit 
aller Schärfe einer freien wissenschaftlichen Forschung und mit der Unbe- 
stechlichkeit des richterlichen Urtheils Kritik an dem Entwurfe zu üben und 
auf die vielfachen Mängel hinzuweisen, welche nothwendig gehoben werden 
müssen, bevor der Entwurf mit der Kraft des Gesetzes bekleidet werden darf. 
Den Reigen eröffnet (Heft 1) eine Entstehungsgeschichte des Entwurfes 
aus der Feder des Oberlandesgerichtsraths FELıx VIERHAUS in Üassel. 
So interessant auch die Entstehungsgeschichte des preussischen Land- 
rechtes, des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für die Erbländer der 
österreichischen Monarchie, des code civile und des badischen Landrechtes; 
so nothwendig auch die Erwähnung der Codificationsarbeiten auf dem Ge- 
biete des bürgerlichen Rechtes in Deutschland während der Zeit von 1814 
bis 1866 sein mochte, so durften dieselben doch immer nur als Einleitung
	        
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