Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Nach den Vorschlägen dieser sogenannten Vorcommission sollte: 
I. Die Ausarbeitung des Entwurfes nicht cinem Einzelnen, sondern 
einer Commission übertragen werden. 
II. Der Entwurf sollte unter Berücksichtigung der geltenden Gesetz- 
bücher und der von den Einzelstaaten, sowie im Auftrage des ehemaligen 
deutschen Bundes über einzelne Rechtstheile ausgearbeiteten Gesetzentwürfe, 
das den Gesammtzuständen des Deutschen Reiches entsprechende bürger- 
liche Recht in einer den Anforderungrn der heutigen Wissenschaft gemässen 
Form codificirend zusammenfassen. 
III. Die Commission sollte nach einem näher angegebenen Verfahren 
zunächst einen ersten Entwurf herstellen, welcher nebst Motiven veröffent- 
licht und den Bundesregierungen mitgetheilt werden sollte. 
IV. „Die von Seiten der Bundesregierungen und anderweitig erhobenen 
Bedenken oder Abänderungsvorschläge — für welche ein angemessener Zeit- 
raum zu lassen — werden — so sagte die Vorcommission — von einem, 
oder mehreren sogleich nach Beendigung der ersten Lesung durch die Com- 
mission ernannten Referenten zusammengestellt und geprüft. Demnächst 
findet auf Vortrag des oder der ernannten Referenten und unter Berück- 
sichtigung der etwa aus der Mitte der Commission selbst hervorgehenden 
Abänderungsvorschläge die zweite Lesung des Gesammtentwurfes mit Ein- 
schluss des Einführungsgesetzes durch die Commission statt, woran sich 
dessen formelle Schlussredaction in gleicher Weise, wie bei der ersten Lesung, 
anschliesst. Der so festgestellte Entwurf wird dem Bundesrath überreicht.“ 
In der Sitzung vom 22. Juni 1874 beschloss der Bundesrath, auf An- 
trag seines Ausschusses für Justizwesen: 
1) Die in dem Gutachten der Vorcommission über Plan und Methode, 
welche bei der Aufstellung des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches 
zu befolgen sind, enthaltenen Ansichten und Vorschläge werden im Allge- 
meinen gebilligt. 
2) Die zur Entwerfung des Gesetzbuches zu berufende Commission hat 
aus 11 Mitgliedern zu bestehen, welche vom Bundesrathe mit Stimmenmehr- 
hei# gewählt werden. Aus der Zahl derselben wird der Vorsitzende vom 
Reichskanzler ernannt. 
3) Die Commission hat ihren Sitz in Berlin, wo die mit der Redaction 
beauftragten Mitglieder während der Arbeit ihren ständigen Aufenthalt haben. 
4) Die Commission regelt ihren Geschäftsgang; und bleibt ihr über- 
lassen, die in der Anlage des Gutachtens der Vorcommission enthaltenen 
Vorschläge als Anhaltspunkte zu benutzen. 
Die hier erwähnte Anlage enthielt nicht nur eine nähere Begründung 
der von der Vorcommission ausgegangeuen Vorschläge, sondern betonte ganz 
besonders, dass die Vorcommission sich für die Collegialberathung entschieden 
habe, weil gerade in einer Commission die richtige Verbindung von selb- 
ständiger Einzelarbeit und zusammenfassender Gesammtarbeit geboten werde,
	        
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