Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Unternehmen gefährdet werden, so wird man v. LiszrT's Gegenvorschläge 
nur in bescheidenen Grenzen berücksichtigen können. Schon die Vorcom- 
mission wollte im Wesentlichen nur das bisherige Recht codicifiren; der 
Bundesrath stimmte diesem Vorschlage zu, und die Entwurfscommission hat 
sich so conservativ verhalten, dass ohne gründliche Umgestaltung des Ent- 
wurfes den im Heft 5 ausgesprochenen Wünschen kaum Rechnung getragen 
werden könnte. 
In mehreren andern Heften, insbesondere 2, 6, 11, wird die Anfüllung 
des Entwurfes mit überflüssigen Bestimmungen gerügt, und die elegantia 
juris, d. h. der Aufbau des Gesetzes auf klare Grundprincipien, eine durch- 
sichtige Systematik und eine möglichst einfache, scharfe und klare Formu- 
lirung der einzelnen Normen vermisst (Heft 6). Nicht zum Schaden des 
Gesetzes wird manche Bestimmung des Entwurfes gestrichen, manche andere 
anderen Gesetzen zugewiesen werden können. In letzterer Beziehung erscheint 
es namentlich wünschenswerth, dass die Grenzgebiete zwischen Privatrecht 
und Civilprocess nach den Linien geschieden werden, welche FiscHEr mit 
sicherer Hand im 6°" Hefte vorgezeichnet hat. Diejenigen Praktiker, welche 
dermaleinst mit dem bürgerlichen Gesetzbuche ın der Hand das Recht finden 
sollen, würden eine solche Grenzscheidung täglich dankbar anerkennen. 
Weiter wird an verschiedenen Stellen unseres Werkes mit Recht die 
Schwerfälligkeit und Unverständlichkeit der Sprache des Entwurfes getadelt. 
Nicht nur dem Laien, sondern auch dem geschulten Juristen gelingt es oft 
erst nach wiederholtem Durchlesen der einzelnen Paragraphen mit grosser 
Mühe den Wortsinn zu erfassen. In langathmigen, schwerfälligen, ein- 
geschachtelten Sätzen spürt man überall die Sprache einer Elfer-Commission 
und vermisst die elegante Ausdrucksweise, welche nur die Bestellung eines 
Hauptreferenten dem Gesetzbuche zu geben vermocht hätte. 
Weiterhin wird mit gutem Grunde der Vorwurf erhoben, dass der 
Entwurf mehr den Charakter eines Lehrbuches, als denjenigen eines Gesetz- 
buches an sich trage. Nicht belehren soll der Gesetzgeber, sondern befehlen. 
Kurz und bündig soll das Gesetz uns sagen, was es will; aber es verschone 
uns mit dem, was der Gesetzgeber bei Gelegenheit seines Wollens gedacht 
hat. Trefflich illustrirt BernHört (Heft 12) die nachtheiligen Folgen solcher 
Vermengung von Rechtsregel und Rechtssatz, des Hineinbringens von juristi- 
schen Constructionen in das Gesetzbuch und des für den Gesetzgeber nicht 
passenden Doctrinarismus. 
Wenn vielleicht auch nicht durchweg, so doch in mehr als Einem 
Punkte begründet erscheint der von BEKKER (Heft 2) erhobene Vorwurf, 
dass die einzelnen Vorschriften des Entwurfes nicht durchgängig auf den- 
selben Grundgedanken beruhen, weil die dem Gesetzbuche als unsichtbare 
Stützen und Träger dienenden Grundbegriffe, welche im Gesetzbuche nicht 
definirt, ja kaum ausdrücklich erwähnt zu werden brauchen, nicht scharf genug 
ausgeprägt sind. Dieser Fehler ist, wie BEKKER mit Recht betont, um so
	        
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