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nennt die Polizei „die staatliche Zwangsgewalt, sofern sie zu den
Zwecken der inneren Verwaltung gehandhabt wird“. (GEORG
MEYER?) erklärt sie als „diejenige Thätigkeit der inneren Ver-
waltung, welche sich als Beschränkung der persönlichen Freiheit
der Einzelnen äussert und in den Formen von Zwang auftritt“.
Endlich bezeichnet Graf Hu Ds Grais?) die Aufgabe der
Polizei als die „Abwehr der durch Naturereignisse und Rechts-
verletzungen herbeigeführten Gefahren für Leben, Gesundheit
oder Vermögen, die sie theils vorbeugend, theils beseitigend zur
Ausführung bringt“.
Eine hiervon m. D. nur scheinbar abweichende Ansicht über
den Begriff der Polizei überhaupt stellen drei hervorragende poli-
zeiliche Schriftsteller auf: ZIMMERMANN ®*), SCHAEFFLE°) und ACKER-
MANN !°), welche Polizei und Verwaltung nicht aus der Besonder-
heit ihrer Thätigkeitsobjecte, sondern nur aus der Beson-
derheit des technischen Verfahrens und der
angewendetenKunstmittel unterscheiden wollen. Diese
Ansicht geht nun zwar von einem anderen Gesichtspunkte aus, als
die hier vertretene, scheint mir aber eigentlich im Wesentlichen
übereinstimmend mit der meinigen zu sein, da auch von mir im
Anschluss an die angeführten Schriftsteller der Schwerpunkt der
Unterscheidung darin gefunden wird, ob die Zwangsgewalt des
Staates in Anwendung gebracht werden muss oder nicht, wovon
selbstverständlich die Folge ist, dass je nachdem ein ganz anderes
?) Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts (1883) Theil I S. 144.
®) Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preussen, VI. Auflage
(1888) S. 271.
&©) Die deutsche Polizei im neunzehnten Jahrhundert. Hannover
1845 ff., Bd. I S. 120 ft.
°) Die Stellung der politischen Verwaltung im Staatsorganismus aus
dem Gesichtspunkt technisch-zweckmässiger Arbeitstheilung; ein Beitrag zur
Theorie der Polizei, in der Tübinger Zeitschrift für die gesammte Staats-
wissenschaft, Jahrgang 27 (1871) S. 181 ff.
1%) Der Wächter, Polizei-Blatt für Mecklenburg, Jahrgang 51 (1888)
S. 107 ff,