Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Bei dem ersten Theile seiner Untersuchungen (S. 116—139, 
88 3, 4) wendet sich HÄneEL vornehmlich gegen GEORG MEYER. 
Eine beträchtliche Zahl von Rechtslehrern, von Publicisten 
wie von Oivilisten, geht von der Annahme aus, dass der Begriff 
des „Rechtssatzes* eine abstracte Regelung unbestimmt vieler 
Verhältnisse in sich schliesse; die Regelung eines Einzelfalles könne 
nicht als Rechtssatz bezeichnet werden. 
Diese Annahme wird von G. MEYER 
Der Begriff des Gesetzes und die rechtliche Natur des 
Staatshaushaltsetats in Grünhut’s Zeitschrift VIII 
(1881) S. 1—53 
für die vorliegende Frage zum Erweise des Vorhandenseins bloss 
formeller Gesetze verwerthet. Denn da in der Form des Ge- 
setzes zweifellos auch die Regelung bloss individueller Verhältnisse 
erfolgen könne und thatsächlich vielfach erfolge, lägen in solchen 
Fällen stets (fesetze vor, welche einen Rechtssatz nicht enthielten 
und mithin nicht zugleich als materielle Gesetze bezeichnet werden 
könnten. Der nämlichen Beweisführung, wenn auch in Verbindung 
mit noch anderen Argumenten, bedient sich SELIGMANN. 
SELIGMANN, Der Begriff des Gesetzes im materiellen und 
formellen Sinne (1886) 8. 61 f£f. 
Der Polemik Hinern’s gegen diese Auffassung muss ich mich 
anschliessen, wenn auch vielfach mit abweichender Begründung. 
Bei Prüfung dieser Frage wird der Begriff des objectiven 
Rechtes berührt werden müssen. Ich bemerke im Voraus, dass 
ich nur vom staatlichen Rechte reden werde, nicht also von dem 
Rechte, das sich in anderen menschlichen Gemeinschaften bildet — 
und weiter auch nur von dem durch staatliche Organe gesetzten 
Rechte, demnach mit Ausschluss des auf Gewohnheit sich grün- 
denden Rechtes. 
Die Frage, ob alles Recht imperativer Natur sei — eine 
Frage, die ich heute wie früher bejahe — muss hier auf sich 
beruhen. Es genügt für meinen Zweck zu constatiren, dass zu 
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