Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

— 156 — 
Jedes transitorische Gesetz begrenzt zeitlich sein Geltungs- 
gebiet; so kann es kommen, dass sich die Anzahl der möglichen 
Fälle seiner Anwendung gegen das Ende seiner Geltung hin genau 
übersehen lässt. Das in 8 28 des Gesetzes gegen die gemein- 
gefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie vom 21. Oc- 
tober 1878 enthaltene Gebot: 
„Ueber jede auf Grund der vorstehenden Bestimmungen 
getroffene Anordnung muss dem Reichstage sofort, beziehungs- 
weise bei seinem nächsten Zusammentreten Rechenschaft ge- 
geben werden“ 
enthält zunächst eine abstracte Norm ; sie lässt sich in die Formel 
fassen : „es soll so oft“. Und dennoch würde sich, falls der End- 
termin des Gesetzes herangekommen wäre, die Zahl der An- 
wendungsfälle jener Bestimmung völlig genau berechnen lassen. 
Abstracter Norm entsprungen, gleicht die Verpflichtung schliess- 
lich doch einer durch Individualgebot auferlegten Rechtspflicht. 
Andererseits bemerkt IHERING mit Recht 
Der Zweck im Rechte I (2. Aufl. 1884) S. 340, 
dass „die Einberufung einer bestimmten Altersclasse zum Zweck der 
Aushebung“ ein Individualgebot darstelle. Beschränkend muss ich 
freilich hinzufügen: falls nicht der Gestellungsbefehl iediglich zur 
Durchführung der durch abstracte Norm ohnehin ausgesprochenen 
Militärpflicht ergeht. So ist im Deutschen Reiche die Militär- 
pflicht in allen ihren Stadien durch abstracte Norm geordnet: 
wohl aber konnte der staatliche Befehl einer lev&ee en masse als 
Individualgebot bezeichnet werden. 
Vgl. schon loi du 10 Aoüt 1870 art. 2: 
„Tous les citoyens non maries ou veufs sans enfants... 
sont appel&s sous les drapeaux pendant la dur&e de la guerre 
actuelle“ 
Accıpı, Staatsarchiv 19. Bd., S, 191. 
Auch findet sich in dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.