_ 1 —_
Verfahren eingeschlagen werden muss, und ganz andere Kunst-
mittel angewendet werden müssen, wenn Zwang anzuwenden ist,
oder wenn von der Anwendung des Zwanges keine Rede sein ,
soll. Ich glaube desshalb diese Ansicht hier nicht im Einzelnen
erörtern zu sollen.
Man muss hiernach also dergestalt unterscheiden, dass Alles,
was zur Pflege der öffentlichen Interessen dient, ohne dass dabei
ein Zwang einzutreten hätte, nicht zum Gebiete der Polizei, son-
dern zu dem der inneren Verwaltung gehört, also zum Beispiel
die Verwaltung des Vermögens und der Anstalten der Gemeinde-
und Communal- oder Provinzial-Verbände, die Sorge für den
Bergbau, die Forstwirthschaft , Landwirthschaft und Viehzucht,
für den Verkehr, für Handel und Gewerbe, die Post- und Eisen-
bahn-Verwaltung, Anlage und Unterhaltung von Dämmen, Land-
und Wasserstrassen, die Messen und Märkte, das Armenwesen,
die Medicinal- oder die Bildungs-Anstalten. (S. auch $ 7.)
Sobald es sich aber darum handelt, Störungen im Betrieb
aller dieser Verwaltungszweige entgegen zu treten, geht die An-
gelegenheit vom verwaltenden auf das polizeiliche Gebiet über.
So ist die Einrichtung und Instandhaltung von Feuerlösch-
anstalten unzweifelhaft ein Zweig der Verwaltung, die Weigerung
aber, die festgesetzten Feuerlöschdienste zu thun oder sonst in
vorgeschriebener Weise das Feuerlöschwerk zu unterstützen (z. B.
durch Ueberlassung nothwendiger Gegenstände, durch Einstellen
von Lichtern in die Fenster) fällt in das Gebiet der Polizei;
ebenso die Beschädigung der hergestellten Dämme, Land- und
Wasser-Strassen und Brücken oder die Störung des Verkehrs
auf demselben, die Uebertretung der Vorschriften, welche zum
Schutz des Bergbaues (Verbot des Betretens der Zechenhalden
die widerrechtliche Gewinnung von Mineralien, die Sicherung der
Grubenbauten etc.), der Forst- und Landwirthschaft (Bekämpfung
der Forst- und Hutefrevel, die Brechung des Ungehorsams gegen
die Anordnungen bezüglich der Beseitigung schädlicher Pflanzen,