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staatlicher Befehl vom heimathlichen Boden. Auch stellt sich
der Befehl in dem einen wie in dem anderen Falle dar als zu-
sammengesetzt aus Gebot und Verbot. Als abstracte Norm
gedacht wie als Individualnorm enthielt das Gesetz für diejenigen
Prätendenten, die sich in Frankreich befanden — für den Grafen
von Paris, für Prinz Napoleon und Prinz Victor — zunächst das
(sebot, den Boden Frankreichs zu verlassen: und weiter dann für
sämmtliche Betroffene das Verbot der Rückkehr. Dieser letztere
Theil des Gesetzes aber, dies Verbot, wirkt bis heute und weiter-
hin fort genau in derselben Weise, mögen wir das Gesetz als
abstracte oder als individuelle Normirung auffassen: nämlich bis
zur dereinstigen Zurücknahme des (sesetzes. Ob und welche
secundären Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung gedroht sind, ist
für unsere Frage gleichgültig. Indessen fehlen sie nicht; es ist
für Strafzwang wie für Erfüllungszwang gesorgt. Derjenige, welcher
sich in Verletzung des Verbotes in Frankreich, Algier oder den
Colonieen antrefien lässt, wird mit Gefängniss von 2—5 Jahren
bedroht; nach Verbüssung der Strafe soll er über die Grenze
gebracht werden. Wenn nun — sowohl bei Unterstellung einer
abstracten wie einer individuellen Norm — für die Betroffenen
die subjective Pflicht entsprang, dem Gebote zu gehorchen und
dem Verbote nicht zuwider zu handeln, so wird damit zugegeben,
dass das Gesetz in dem einen wie in dem anderen Falle einen
Rechtssatz schuf, der allein eine Rechtspflicht erzeugen und die
Nichterfüllung der letzteren zum Unrecht stempeln kann.
Ich erwarte den Einwand: die Ausweisung der Kronpräten-
denten durch Gesetz ist inhaltlich doch immer eine Ausweisung,
nichts anderes mithin als die Ausweisung von Ausländern durch
die Polizeibehörde. Ist letztere ein „Verwaltungsaci“, so muss
auch die erstere ein solcher sein, nur eingekleidet in die Form
des Gesetzes und mithin ein Gesetz nur im formellen Sinne des
Wortes.
Hiergegen darf ich mich nicht darauf berufen, dass das