Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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staatlicher Befehl vom heimathlichen Boden. Auch stellt sich 
der Befehl in dem einen wie in dem anderen Falle dar als zu- 
sammengesetzt aus Gebot und Verbot. Als abstracte Norm 
gedacht wie als Individualnorm enthielt das Gesetz für diejenigen 
Prätendenten, die sich in Frankreich befanden — für den Grafen 
von Paris, für Prinz Napoleon und Prinz Victor — zunächst das 
(sebot, den Boden Frankreichs zu verlassen: und weiter dann für 
sämmtliche Betroffene das Verbot der Rückkehr. Dieser letztere 
Theil des Gesetzes aber, dies Verbot, wirkt bis heute und weiter- 
hin fort genau in derselben Weise, mögen wir das Gesetz als 
abstracte oder als individuelle Normirung auffassen: nämlich bis 
zur dereinstigen Zurücknahme des (sesetzes. Ob und welche 
secundären Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung gedroht sind, ist 
für unsere Frage gleichgültig. Indessen fehlen sie nicht; es ist 
für Strafzwang wie für Erfüllungszwang gesorgt. Derjenige, welcher 
sich in Verletzung des Verbotes in Frankreich, Algier oder den 
Colonieen antrefien lässt, wird mit Gefängniss von 2—5 Jahren 
bedroht; nach Verbüssung der Strafe soll er über die Grenze 
gebracht werden. Wenn nun — sowohl bei Unterstellung einer 
abstracten wie einer individuellen Norm — für die Betroffenen 
die subjective Pflicht entsprang, dem Gebote zu gehorchen und 
dem Verbote nicht zuwider zu handeln, so wird damit zugegeben, 
dass das Gesetz in dem einen wie in dem anderen Falle einen 
Rechtssatz schuf, der allein eine Rechtspflicht erzeugen und die 
Nichterfüllung der letzteren zum Unrecht stempeln kann. 
Ich erwarte den Einwand: die Ausweisung der Kronpräten- 
denten durch Gesetz ist inhaltlich doch immer eine Ausweisung, 
nichts anderes mithin als die Ausweisung von Ausländern durch 
die Polizeibehörde. Ist letztere ein „Verwaltungsaci“, so muss 
auch die erstere ein solcher sein, nur eingekleidet in die Form 
des Gesetzes und mithin ein Gesetz nur im formellen Sinne des 
Wortes. 
Hiergegen darf ich mich nicht darauf berufen, dass das
	        
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