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eine Verfügung der höheren Landespolizeibehörde, welche
den unter Polizeiaufsicht gestellten Ausländer aus dem Bundes-
gebiete verweist.
Haben sich aber diese drei Bedingungen (von denen jeder ein-
zelne Act wieder seine besonderen Voraussetzungen hat) in der
angegebenen Reihenfolge verwirklicht, so ıst der Ausländer auf
Grund der (abstracten) reichsrechtlichen Norm ausgewiesen. Diese
gebietet den Ausländern, das Bundesgebiet zu meiden, falls jener
Thatbestand sich verwirklicht hat. Es zeigt sich dies vornehm-
lich an drei Punkten. Einmal könnte ohne reichsrechtliche Er-
mächtigung die Landespolizeibehörde immer nur aus dem Staats-
gebiete, nicht aus dem Bundesgebiete verweisen — umgekehrt
kann zweitens eine einzelstaatliche Norm jene reichsrechtliche
Bestimmung nicht aufheben -— und drittens ist die Rückkehr des
Ausgewiesenen reichsrechtlich mit Strafe bedroht (8 361 Ziff. 2
des St.-G.-B.’s). Hiernach functionirt die Ausweisung Seitens der
Landespolizeibehörde nicht als ein neuer (einzelstaatlicher) Befehl:
sie schafft nur die thatsächliche Voraussetzung für das Uoncret-
werden der abstracten reichsrechtlichen Norm.
Freilich weit über die Grenzen dieser reichsrechtlichen Nor-
mirung hinaus steht den Landespolizeibehörden die Befugniss zu,
Ausländer aus dem Gebiete des Einzelstaates zu verweisen. „Nach
anerkannten staats- und völkerrechtlichen Grundsätzen kann die
Ausweisung eines Ausländers auch ohne gesetzliche Grundlage
erfolgen, wenn sie im Interesse der öffentlichen Sicherheit noth-
wendig wird oder wenn derselbe der Armenunterstützung verfällt“.
G. Meyer, Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes 1
(1883) 8 45 8. 143.
Man könnte schwanken, ob nicht nunmehr eme reichsrechtliche
Blankettnorm auch diese Fälle mit deckt. Denn der 8 361 Ziff. 2
bedroht die Rückkehr auch dergestalt Ausgewiesener reichsrecht-
lich mit Strafe; die Strafdrohung aber umfasst zugleich das Ver-
bot, dasjenige zu thun, was mit Strafe bedroht wird. Doch will