Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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ich absehen von dieser, immerhin nicht einwandfreien Construction 
— schon um desswillen, weil sie für die Zeit vor dem Inkraft- 
treten des Strafgesetzbuches unanwendbar wäre. Immer aber steht 
eine derartige Ausweisung durch die Landespolizeibehörde unter 
der Herrschaft jener abstracten einzelstaatlichen Norm. Auch in 
diesen wie in den vorigen Fällen kann man mithin die einzelne 
Ausweisung als Verwaltungsact bezeichnen. Sie schafft nicht die 
Norm, sie enthält keine neue Rechtssetzung, sie erbringt nur die 
Vorbedingung für das Concretwerden der (in den letztbesprochenen 
Fällen nicht auf Gesetz, sondern auf Gewohnheit beruhenden) ab- 
stracten Norm. 
(serade hierin steht es mit der Ausweisung von Inländern 
anders. Auch in Frankreich bestand vor dem angezogenen Ge- 
setze keine Norm, welche den Häuptern gewisser Familien wenn 
auch nur bedingt das Heimathland verschloss. Jenes Gesetz 
schuf mithin erst die Norm selbst, mögen wir sie als abstracte oder 
als individuelle nehmen. Darum ist aber jene Ausweisung nicht 
bloss Verwaltungsact: sie ist der rechtssetzende Act selbst. Nicht 
anders würde es stehen, wenn über die Grenzen der völkerrecht- 
lich und staatsrechtlich gestatteten Ausweisungen von Ausländern 
hinaus alle Angehörigen eines fremden Staates des Landes ver- 
wiesen werden sollten. Hier würde, wie bei den Ausweisungen 
der Deutschen aus gewissen französischen Departements, welche 
unter dem 28. August und 5. September 1870 verfügt wurden 
(ihre völkerrechtliche Zulässigkeit bei Seite gesetzt), eine neue 
Rechtsbildung, nicht bloss Rechtsanwendung sich vollziehen. 
Es leitet dies über zu einem anderen möglichen Einwand. 
„Es muss doch einen Begriff für Rechtsgesetz geben: denn als 
z. B. in Preussen noch keine Verfassung bestand, und die ge- 
sammmte staatliche Gewalt in einer Hand unbeschränkt vereinigt 
war, haben sich doch unzweifelhaft die einzelnen Regierungshand- 
lungen des Königs durch begriffliche Merkmale derartig von 
einander unterschieden, dass man sagen konnte: diese war eine 
Archiv für Öffentliches Recht. V. 2. 12
	        
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