— 166 —
legislative, jene eine administrative Massregel des Monarchen. Vor
Einführung der Verfassung ist es wohl Niemand eingefallen, zu
behaupten: dass der Landesherr, indem er die Anweisung gab,
eine Kaserne zu bauen, in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber ge-
handelt habe. Und wenn man zu dem Resultate kommt: diese
und jene Anordnung, beispielsweise eine Anleihe aufzunehmen,
Darlehensgeschäfte zu contrahiren, war materiell ein Verwaltungs-
geschäft, kann man dann sagen: der Begriff dieser Verfügung ist
ein anderer geworden, weil jetzt auch der Landtag zustimmen
muss?“
SELIGMANN a. a. O. S. 79.
Vollkommen richtig. Allein gerade an diesen Beispielen
lässt sich der Unterschied von Rechtssetzung und Nichtrechtssetzung
veranschaulichen. Die Anleiheaufnahme selbst war früher und ist
heute noch ein Rechtsgeschäft — das Kasernenbauen (wie jedes
Bauen) eine gemeine, physische Handlung, welcher Rechtseffect
nur insofern zukommt, als das Eingebaute Theil des Grund und
Bodens wird. Die „Anordnung“ der Darlehensaufnahme aber
ebenso wie die des-Kasernenbaues war und würde heute sein der
Dienstbefehl an die untergebenen staatlichen Organe, das Rechts-
geschäft der Darlehensaufnahme vorzunehmen, den Bau selbst
auszuführen oder den Baumeister etc. zu dingen: eine neue Rechts-
setzung um desswillen nicht, weil diese staatlichen Organe auf
Grund ihrer Anstellung verpflichtet sind, die ihnen zukommenden
Dienstbefehle auszuführen. Wo aber in der absoluten Monarchie
der Jaandesherr einen neuen Befehl erliess, dem Gehorsam ge-
schuldet wurde eben um desswillen, weil der Landesherr befohlen,
da haben wir in der That neue Rechtssetzung vor uns, mochte
„des Königs Befehl“ abstract lauten oder individuell. „König-
liche Befehle“ finden sich denn auch aus jener Zeit in den Gesetz-
sammlungen, so auch in der des Preussischen Staates.
Es scheint mir auch Mever’s Ansicht in der praktischen
Handhabung zu überaus bedenklichen Ergebnissen zu führen.