Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

— 166 — 
legislative, jene eine administrative Massregel des Monarchen. Vor 
Einführung der Verfassung ist es wohl Niemand eingefallen, zu 
behaupten: dass der Landesherr, indem er die Anweisung gab, 
eine Kaserne zu bauen, in seiner Eigenschaft als Gesetzgeber ge- 
handelt habe. Und wenn man zu dem Resultate kommt: diese 
und jene Anordnung, beispielsweise eine Anleihe aufzunehmen, 
Darlehensgeschäfte zu contrahiren, war materiell ein Verwaltungs- 
geschäft, kann man dann sagen: der Begriff dieser Verfügung ist 
ein anderer geworden, weil jetzt auch der Landtag zustimmen 
muss?“ 
SELIGMANN a. a. O. S. 79. 
Vollkommen richtig. Allein gerade an diesen Beispielen 
lässt sich der Unterschied von Rechtssetzung und Nichtrechtssetzung 
veranschaulichen. Die Anleiheaufnahme selbst war früher und ist 
heute noch ein Rechtsgeschäft — das Kasernenbauen (wie jedes 
Bauen) eine gemeine, physische Handlung, welcher Rechtseffect 
nur insofern zukommt, als das Eingebaute Theil des Grund und 
Bodens wird. Die „Anordnung“ der Darlehensaufnahme aber 
ebenso wie die des-Kasernenbaues war und würde heute sein der 
Dienstbefehl an die untergebenen staatlichen Organe, das Rechts- 
geschäft der Darlehensaufnahme vorzunehmen, den Bau selbst 
auszuführen oder den Baumeister etc. zu dingen: eine neue Rechts- 
setzung um desswillen nicht, weil diese staatlichen Organe auf 
Grund ihrer Anstellung verpflichtet sind, die ihnen zukommenden 
Dienstbefehle auszuführen. Wo aber in der absoluten Monarchie 
der Jaandesherr einen neuen Befehl erliess, dem Gehorsam ge- 
schuldet wurde eben um desswillen, weil der Landesherr befohlen, 
da haben wir in der That neue Rechtssetzung vor uns, mochte 
„des Königs Befehl“ abstract lauten oder individuell. „König- 
liche Befehle“ finden sich denn auch aus jener Zeit in den Gesetz- 
sammlungen, so auch in der des Preussischen Staates. 
Es scheint mir auch Mever’s Ansicht in der praktischen 
Handhabung zu überaus bedenklichen Ergebnissen zu führen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.