— 171 —
für die Bejahung der Frage aus, so HEıse!), Hasse?), MÜHLEN-
BRUCH °?) , -GÖSCHEN *), SCHWEPPE °), SCHILLING ®), WENING-
InGENHEIM?), SEUFFERT®), Böckına°®), BEKKER in früherer
1) Grundriss eines Systemes d. g. D. Civ.-R.'s 1816. $ 98. Note 13 (3. Ausg.
1834. S. 25.). Heıse ist der erste Autor, der klar die Eigenart der juristischen
Persönlichkeit der Stiftungen erkennt, welche bis dorthin zu den Üorpora-
tionen gezält wurden, wogegen nur selten z. B. v. DaszLow, Hdb. des g. r.
D. Pr.-R.’s 1803 I. $ 47 Einsprache erhoben wurde. — ?) Archiv für eiv. Pr.
V. S. 67. — °?) Doctrina pand. 2. Aufl. 1827. I. S. 35 rechnet zu den
fingirten Personen: „plures homines vel simul atque una vel deinceps, tum
etiam res, hereditas, fiscus, instituta publica, pia corpora. Vgl. auch das.
S. 48. — Derselbe ferner im Lehrb. des Pand.-R.’s 1844 (hgg. von Manar)
I. S. 395, wo sich folgende interessante vom Herausgeber nach einer hand-
schriftlichen Notiz abgedruckte Bemerkung M.’s findet: „Sav. Il, $ 84 will
den Begriff der j. P. nicht auf Behörden als solche, noch weniger auf den
Regenten u. s. w. bezogen wissen. Er beschränkt ihn auf Vereine und
Stiftungen Allein der Begriff der j. P. darf nicht durch Abstractionen
aus dem Zwecke einer einzelnen Art ders. gebildet werden; so oft eine
unter dem Staatsschutz stehende, also durch gerichtl. Streit geltend zu
machende Persönlichkeit anerkannt ist, ohne dass sich diese an eine eigent-
liche physische Person knüpft, ist eine fingirte Person vorhanden. Wie will
man dies anders bezeichnen, willman kein Drittes daraus machen?.....
J. P. ist also jedesmal da, so oft eine Mehrheit von Personen als eine Ein-
heit erscheint, wie z. B. die municipes: die Rücksicht auf Vermögens-
rechte ist nicht die alleinige und ausschliessende.“ — 4) Vorlesungen
über d. g. D. Civ.-R. 2. Aufl. 1843. I. S. 200, 201 (j. P. des Regenten, „weil
diese fortdauert; die physische ist bloss Repräsentant“; ebenso bei öffentl.
Aemtern, „insoweit diesen jur. P. beigelegt ist“). Vgl. dazu PFrEIFER,
a.u. 2a. 0.8. 21. — 5) D. r. Pr.-R. 1828. I. S. 190: „mehrere zu der
nämlichen Function bestellte Beamte werden als eine Person betrachtet“. —
°) Lehrb. d. Inst. u. Gesch. d. r. R.’s 1834. S. 198: J. P. sind entweder eine
Mehrheit von Menschen, sei es eine gleichzeitige oder successive, Inhaber
der Staatsgewalt, öff. Beamte oder Anstalten, Stiftungen und Güter (Erb-
schaft). — 7) Lehrb. des gem. Civ.-R.’s 1827. I. S. 115; ähnlich wie ScHiLLine.
— ®) Lehrb. des pr. P.-R.’s I. 1825. S. 61; ähnlich wie ScHILLına —
°) Pand. des r. Pr.-R.'s 2. Aufl. 1853. I. S. 238. Er sieht, so viel ich be-
urtheileii kann, zuerst klar das Wesen der aus Personenmehrheiten gebildeten
J. P. in der Willenseinheit und meint, die Mehrheit der Personen könne
cine successive (wie bei den jeweiligen Kinzelinhabern von Staats- oder
Kirchenämtern), eine gleichzeitige (Corporation), endlich eine gleichzeitige
und successive sein, wie bei den collegialen Behörden. Er behält übrigens