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Zeit!®), Baron !!), HÖLDER!?), von österreichischen Autoren
WINIWARTER !?), STUBENRAUCH !?); ebenso manche Autoren über
deutsches Privatrecht, wie BLuntscaLı®®). Die Oanonisten be-
jahten dieselbe durchweg für das Gebiet der kirchlichen Aenmter;
die Publicisten ebenso hinsichtlich der amtlichen Functionen der
Selbstverwaltungskörper, manche auch ohne diese Beschränkung
für alle Aemter, wie neuestens STEIN !®), HÄnEL '”), PREUSS !?).
Es fehlte nicht an Opposition. Für die Verneinung der Frage
sprachen sich aus: Frırz!?), KiERULFF?P), SavıonY?!), PrcHta®?),
SINTENIS?®?), PFEIFER??), VANGEROW?°), WINDSCHEID®®), ZITEL-
MANN??), C. S. v. WÄCHTER?®), BoLzE?’), BEKKER in jüngster
die Möglichkeit der Fiction zu „politischen Zwecken“ im Auge (S. 235). —
10) Jahrb. f. Dogm. XII. 1873. S. 55 ff. in Verbindung mit $. 11 ff. und
S. 14 ff. das. — !!) Pandekten 4. Aufl. S. 57. — '?) Pandekten I. 8. 114
und 115. — '?) Das österr. bürgerl. Recht I. 1838. S. 133. — ') Commentar
1. Aufl. I S. 142. — !%) Deutsches Privatrecht 3. Aufl. 1864. S. 67
und 105 ff. — '%) Handb. der Verw.-Lehre 3. Aufl. S. 27 ff. Er sagt, es
liege im Wesen der „allgemeinen Persönlichkeit“, „dass sie für jede Function
ein eigenes bewusstes Organ ausbildet“, und (S. 37), „dass jedes dieser Organe
selbst wieder als Persönlichkeit erscheint“. In der That, wenn nach STEIN
zum Wesen einer Persönlichkeit ein „Ich, Wille und That“ gehört, so lässt
sich gegen die Persönlichkeit der staatlichen Organe nichts einwenden.
Frägt sich nur, wie man sich das zu denken habe, dass eine Person aus
mehreren Personen bestehe? — !7) Studien zum deutschen Staatsrecht.
II. 1888. S. 232. — '*) Gemeinde, Staat, Reich 1888. S. 164. — 1°) In
seinen Erläuterungen I. S. 151. — °°) Theorie des gem. Civ.-R.’s 8. 130.
Er beschränkt den Begriff auf die Vermögensrechtsfähigkeit. — *!) System
IH. S. 237, 238, 376, 879; desgleichen. — *?) Pandekten $ 27. N. 1; Vor-
lesungen über das heutige röm. R. I. S. 67; desgleichen. — *”?) Das prakt.
gem. Civ.-R.1I. 815. Note 7: „nicht nur eine ganz unfruchtbare Abstraction,
sondern auch wirklich (?) grundlos*. — °*) Die Lehre von den jur. Pers.
(1847): weil die jur. Pers. ursprünglich im Privatrecht entstanden sei und
nur privatrechtliche Bedeutung haben könne. — °) Pandekten 7. Aufl. I.
S. 93 ebendesshalb. — ?°) Pandekten 6. Aufl. I. S. 158 ebendesshalb. —
?7) Begriff und Wesen der sogen. jur. Pers. 1873. S.110: „Stets ist der
Staat das alleinige Rechtssubject“. — Damit im Widerspruch die gleich
folgende Ausführung: „Was nun aber die Frage betrifft, ob die gleichzeitigen
Inhaber eines Amtes eine eigene Einheit, also eine Person bilden, so ist das
eine reine quaestio facti. ) Wenn die betreffenden für einen Zweck zu-