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Zeit?®); von Autoren über österreichisches Recht: Harum®!),
UnGErR®?), Kraınz°®?), BURCKHARD®*); von Autoren über preussi-
sches Recht: FÖRSTER®?); über deutsches Privatrecht: RoTH?®),
GIERKE?”), GERBER®®), RENAUD°®), STOBBE*°); von Publicisten:
Lönme!), FRICKER®), Max SEYDEL*), LABAnD**), ZoRN®),
STEIN in früherer Zeit*‘), HERMANN SCHULZE*”).
Diesen Autoren ist wieder eine andere Gruppe gegenüber-
zustellen, welche den Begriff der juristischen Personen in „An-
stalten“ und „Corporationen* scheiden, ohne aber darüber, ob
sammenwirkenden Beamten Corporationswillen haben (?) und wenn der Staat
ihnen gestattet, eine Personeneinheit zu bilden, was eine Frage des jedes-
maligen Staatsrechtes ist, so wird es schwer sein, ihre Rechtsfähigkeit zu
leugnen“. Dann ist also entweder der Staat nicht „stets Rechtssubject“,
oder es sind möglicherweise beide Rechtssubject. — 2?) Pandekten 1880.
I. S. 237. — 2°) Der Begriff der jur. Pers. S. 30. — °°) System des Pand.-
R.'s. S. 56, 60, 211, 212. Früher war BERKER anderer Ansicht (Note 10).
Seine jetzige Auffassung ist eine Consequenz der von ihm versuchten Zurück-
führung des Begriffes des Rechtssubjectes auf den der Vermögenszugehörigkeit,
eine Ansicht, die wohl kaum Anhänger finden dürfte. — °!) Hamern's
Magazin X. 1854. S. 251, indem er den Begriff der j. P. auf Vermögens-
fähigkeit beschränkt. — °?) System I. S. 325 ff. ebendesshalb. — °°) System
I. 8. 233. Er nennt die Idee, dass ein Amt Rechtssubject sei, eine „aben-
teuerliche*. — °*) System I. S. 76: „ganz gewiss verfehlt“. — ?°) Theorie
und Praxis des h. g. preuss. R.’s 4. Aufl. IV. 2. Abth. S. 736. So ver-
stehe ich wenigstens die Bemerkung, dass mit Ausnahme der Normen über
die Compensation der „Fiscus eine einheitliche Person“ sei. — °®) Deutsches
Pr.-R. 1880. I. S. 404. Ebenso im Bayr. Civ.-R. 2. Aufl. I. S. 230. —
°”) In Holtzendorff’s Rechtslexikon. Art. Jurist. Person II. S. 421 und
Genossenschaftstheorie S. 172. — ®) Deutsches Pr.-R. 1848. I. S. 142. —
%) System des D. Pr.-R.’s 1858. S. 112 fi. — *) Handb. des D. Pr.-R.s
1871. 1. S. 321. 2. Aufl. S. 885. — *') Lehrb. des D. Verw.-R.s 8. 31.
— #2) Tübinger Zeitschrift XXV. 8.46. — ®) Bayrisches St.-R. II. S. 260.
— *#) Staatsrecht 1. Aufl. I. S. 293 ff.; 2. Aufl, I. 8. 78, 79, 338, Siehe
unten Note 142 und 143. — %) Staatsrecht I. S. 208. Druckt LaBan’s
Ausführungen ab. — *°) Die vollziehende Gewalt 1869. I. Bd. Wenigstens
wäre dies a contrario daraus zu schliessen, dass STEIN in diesem Werke nur
den Staat und die Selbstverwaltungskörper zu den jur. Pers. rechnete: I.
1.S.8f. 2. S. 34 ff. Die übrigen Aemter sind ihm nur „Organe“, wie
so vielen anderen, ohne dass über das Verhältniss dieser Organschaft zur
jur. Pers. irgend etwas ausgeführt würde. — *”) Lehrb. des D. St.-R.s IL