Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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die Behörden zu den Anstalten zu zählen seien, bestimmte Auf- 
schlüsse zu geben. 
Dahin gehören ein Anonymus in Hartmann’s Zeitschrift für 
Gesetzgebung und Praxis auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes *°), 
ihm beistimmend v. RÖöNnE‘?); ferner DERNBURG5P), RortH?"), 
BESELER°?), SCHIFFNER°?) u. A. 
Die Publicisten enthalten sich meist einer Erörterung über 
dies schwierige und grundlegende Problem gänzlich. Mit Aus- 
nahme der oben genannten Autoren begnügt sich — soweit mir 
bekannt ist — die grosse Zahl aller übrigen mit der Erkenntniss, 
dass die Behörden und Aemter staatliche „Organe“ seien; die 
Frage aber, welche rechtlichen Eigenschaften diese „Organe“ 
charakterisiren, wird einfach übergangen, was für die Methode 
unserer Publicisten um so bezeichnender ist, als es ihnen nicht 
einfällt, eine klare Begriffsbestimmung dessen, was sie „Organismus“ 
und „Organ“ nennen, zu geben. 
Nicht übergangen, aber unklar beantwortet wird die Frage 
bei GArREIS°*), der bemerkt: „Die Ausdrücke Amt und Behörde 
können auch zur Bezeichnung von Thätigkeitskreisen, bezw. (?) 
Personificirungen gebraucht werden, welche nicht staatsrechtlicher 
Natur sind.“ Ebenso bei OTrTo MayErR°5): „Für die praktische 
Anschauung tritt das Amt selbständig in den Vordergrund ‚im 
Gegensatz zu den wechselnden Personen seines Inhabers. Es 
wird behandelt (von wem?) wie ein Wesen für sich, fast per- 
sönlich (?) und die Befugnisse, welche die jeweils beauftragte 
Person zu üben hat, werden angesehen (von wem?) wie seine 
Befugnisse.“ Dadurch entstehe ein Gegensatz „zwischen den Amts- 
Ss. 281. — *) IL S. 450: „ständige Anstalten, welche unabhängig vom 
Wechsel der Personen die Träger bestimmt abgegrenzter Befugnisse und 
Obliegenheiten darstellen“. — *°) Preussisches St.-R. 4. Aufl. IH. Bd. 
1. Abth. S. 46. — °°) Pandekten I. 8. 143, 144. — °!) Deutsches Pr.-R. 
I. S. 404. — 52) Deutsches Pr.-R. 4. Aufl. I. S. 255. — °°) System des 
österr. allgem. Civ.-R.'s I. S. 191 ff. — °*) In Marquardsen’s Handbuch 1. 
S. 161. — '®) Theorie des franz. Verw.-R.’s 1886. S. 27. — °®) Pandekten
	        
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