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Eine fernere Gruppe von Autoren bilden jene, welche den
Begriff der juristischen Persönlichkeit überhaupt negiren, wie
Brınz, BEKKER in älterer Zeit, DEMELIUS u. A. und an dessen
Stelle ein „Zweckvermögen“ annehmen. Dass von diesen Autoren
Fragen wie die nach der juristischen Persönlichkeit von Aemtern,
der Krone u. s. w. nicht aufgeworfen werden, ist selbstverständ-
lich. Denn augenscheinlich kommen doch eventuelle subjective
Rechte von Behörden nach allen möglichen anderen, als gerade
"vermögensrechtlichen Beziehungen zu allererst in Betracht.
82. Kritik.
So wenig uns auch von der juristischen Literatur der
Römer erhalten ist, so scheint doch so viel sicher zu sein,
dass dieselben unsere Frage nicht oder wenigstens nicht mit
Klarheit aufgeworfen haben. Es konnte dies schon desshalb
nicht der Fall sein, weil sie den Begriff der Persönlichkeit über-
haupt nicht mit jener Deutlichkeit abstrahirt haben, wie dies
heute geschieht. Es ist desshalb ein Missverständniss, wenn, wie
oben bemerkt, viele Autoren die juristische Person der Aemter
schon desshalb behaupten zu müssen glaubten, weil in den an-
geführten Stellen von Aemtern gesagt wird, dass dieselben „hominis
vice“ seien, oder ähnliches. Denn die Römer gebrauchten derlei
Ausdrücke untechnisch für allerlei Gemeinschafts- und Gesellschafts-
formen und wer schon aus dem beiläufigen Gebrauch eines der-
artigen Wortes allemal auf das Vorhandensein eines einheitlichen
Rechtssubjectes schliessen wollte, der musste allerdings die Aemter
für juristische Personen erklären, aber neben ihnen auch die
Gemeinschaft zwischen Vater und Hauskind, Correal-Gläubigern
und -Schuldnern, Streitgenossen, Ooncursgläubigern u. a. m., denn
auch diese wurden von römischen Juristen in ähnlicher Weise
charakterisirt. Die älteren Autoren brachten ein solches sacrificio
dell’ inteletto ohne Weiteres, während man in neuerer Zeit minde-