Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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stens die theoretischen Constructionen der römischen Autoren 
nicht mehr als bindend erkennt. 
Unter diesen Umständen lässt sich also die Frage durch 
Bezugnahme auf römische Quellenstellen nicht lösen. Wohl aber 
kann man von einer anderen Seite aus den Gesichtspunkt erfassen, 
unter welchem die Römer dieselbe aufgefasst haben müssen. Die 
Einrichtungen der römischen Staats -Verfassung und -Verwaltung 
zeigen nämlich, dass den Römern „das Amt nicht als abstracte 
Institution erscheint, von dem Beamten geschieden, sondern in 
ihm verkörpert“ °), sie haben „keine personificirte oder irgendwie 
verselbständigte dignitas“ °%*). 
Von diesem Grundsatz macht allerdings das Princip der 
materiellen Rechtskraft auf dem Gebiete des Privatrechtes schein- 
bar eine Ausnahme; allein, ganz abgesehen davon, dass sich dies 
Princip auf das Privatrecht beschränkt, ist es bekannt, dass das- 
selbe nicht auf die Identität des richterlichen Amtes gegründet, 
sondern auf eine uns ziemlich fernliegende Art, durch die Quasi- 
Contracts-Natur der Litis-Contestation erklärt wurde. Trotzdem 
nun konnte zu Zeiten der kaiserlich-bureaukratischen Verfassung 
und Verwaltung die über dem Wechsel der aufeinanderfolgenden 
Inhaber eines Einzelamtes oder der Mehrheit der eine Amts- 
körperschaft, ein „collegium“, bildenden Beamten bestehende 
Willenseinheit im Amte nicht verborgen bleiben und darauf 
beziehen sich die oben angeführten Quellenstellen. 
Der eine Theil der oben angeführten Autoren betrachtete 
nun mit dieser Erkenntniss die Frage, ob im Amte eine selb- 
ständige juristische Person zu erblicken sei aus begreiflichen, aber, 
wie unten ausgeführt werden soll, durchaus nicht zu rechtfertigen- 
den Gründen als beantwortet. 
Andere aber — und von diesem Gesichtspunkte aus ent- 
wickelte sich die Opposition gegen die HEısE-MÜHLENBRUCH’sche 
mm mn 
°®) MomnsEn, Röm. St.-R. I. S. 67. — °*) GIERKE a. a. O. II S. 51.
	        
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