Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Auffassung — fanden hierin eine unzulässige Hereinziehung des 
öffentlichen Rechtes in das Gebiet des Privatrechtes. Die scharfe 
Scheidung zwischen öffentlichem und Privatrecht, welche eine 
der grössten Errungenschaften des römischen Rechtes darstellt, 
glaubten dieselben in einer Weise vertiefen zu sollen, dass das 
öffentliche Recht nicht etwa einen anderen Theil desselben Ganzen 
darstellen, sondern genau genommen aus dem Gebiete des Rechtes 
überhaupt hinausfallen sollte. Sie anerkannten daher nicht irgend 
welche für alle Rechtsgebiete gleichmässig die Grundlage alles 
Denkens und Wissens bildenden Grundbegriffe, sondern schieden 
sich solche ganz speciell für das Privatrecht aus und entwickelten 
so in einseitigster Weise einen „allgemeinen Theil“ des privat- 
rechtlichen Systemes, der bald genug ein solcher des Rechtssystemes 
überhaupt zu werden prätendirte, ohne dass darin auf die übrigen 
Gebiete desselben Rücksicht genommen worden wäre. Der Um- 
stand, dass die grösste Autorität unseres Jahrhunderts, SAVIGNY, 
sich an die Spitze dieser Richtung stellte, hat bewirkt, dass die- 
selbe bis zum heutigen Tage die herrschende blieb und wohl 
noch lange bleiben wird. 
Ihr ist es zu verdanken, dass wir bis heute nicht einmal 
einen literarischen Versuch besitzen, jene systematischen Grund- 
begriffe des Rechtsystemes darzustellen, obwohl das Fehlen einer 
solchen Darstellung schon wiederholt beklagt worden ist, dass bis 
heute die Lehre von dem Begriff des Rechtes im objectiven, im 
subjectiven Sinne, von den Rechtsquellen, von Interpretation, 
Analogie, der rückwirkenden Kraft der Gesetze und der ört- 
lichen Collision derselben, von der Rechtsverwirklichung (Process, 
Beweis, Rechtsprechung, Rechtskraft, Vollstreckung) und so 
manches Andere im „allgemeinen Theile“ des Privatrechtes be- 
handelt wird, als ob diese Begriffe im Staatsrecht, im Strafrecht, 
im Process, im Kirchenrecht andere wären als im Privatrecht 
und nicht ihnen allen gemeinsam. In dieses Gebiet gehört nun 
auch der Begriff des Rechtssubjectes. Denn so gut es für der
	        
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