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Auffassung — fanden hierin eine unzulässige Hereinziehung des
öffentlichen Rechtes in das Gebiet des Privatrechtes. Die scharfe
Scheidung zwischen öffentlichem und Privatrecht, welche eine
der grössten Errungenschaften des römischen Rechtes darstellt,
glaubten dieselben in einer Weise vertiefen zu sollen, dass das
öffentliche Recht nicht etwa einen anderen Theil desselben Ganzen
darstellen, sondern genau genommen aus dem Gebiete des Rechtes
überhaupt hinausfallen sollte. Sie anerkannten daher nicht irgend
welche für alle Rechtsgebiete gleichmässig die Grundlage alles
Denkens und Wissens bildenden Grundbegriffe, sondern schieden
sich solche ganz speciell für das Privatrecht aus und entwickelten
so in einseitigster Weise einen „allgemeinen Theil“ des privat-
rechtlichen Systemes, der bald genug ein solcher des Rechtssystemes
überhaupt zu werden prätendirte, ohne dass darin auf die übrigen
Gebiete desselben Rücksicht genommen worden wäre. Der Um-
stand, dass die grösste Autorität unseres Jahrhunderts, SAVIGNY,
sich an die Spitze dieser Richtung stellte, hat bewirkt, dass die-
selbe bis zum heutigen Tage die herrschende blieb und wohl
noch lange bleiben wird.
Ihr ist es zu verdanken, dass wir bis heute nicht einmal
einen literarischen Versuch besitzen, jene systematischen Grund-
begriffe des Rechtsystemes darzustellen, obwohl das Fehlen einer
solchen Darstellung schon wiederholt beklagt worden ist, dass bis
heute die Lehre von dem Begriff des Rechtes im objectiven, im
subjectiven Sinne, von den Rechtsquellen, von Interpretation,
Analogie, der rückwirkenden Kraft der Gesetze und der ört-
lichen Collision derselben, von der Rechtsverwirklichung (Process,
Beweis, Rechtsprechung, Rechtskraft, Vollstreckung) und so
manches Andere im „allgemeinen Theile“ des Privatrechtes be-
handelt wird, als ob diese Begriffe im Staatsrecht, im Strafrecht,
im Process, im Kirchenrecht andere wären als im Privatrecht
und nicht ihnen allen gemeinsam. In dieses Gebiet gehört nun
auch der Begriff des Rechtssubjectes. Denn so gut es für der