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Begriff des „Rechtes“ im objectiven, sowie subjectiven Sinn ganz
gleichgiltig ist, welchen Inhaltes dieses Recht ist, weil ja eben
dieser „Inhalt“ die wechselnden zufälligen Merkmale einer
concreten Rechtsgestaltung enthält, so gut es also für den Be-
griff des subjectiven Rechtes ganz gleichgiltig ist, ob ich das
Recht auf Rückzahlung eines Darlehens oder auf Zahlung einer
Steuer, das Recht auf Leistung gemietheter Dienste oder des
Militärdienstes im Auge habe, genau so gleichgiltig muss natür-
lich die Verschiedenheit des Rechtsinhaltes gegenüber dem Be-
griff des Subjectes dieser Rechte sein.
Ein Gedanke von so seltener Selbstverständlichkeit, wie der
vorliegende, konnte natürlich den Autoritäten der romanistischen
Jurisprudenz nicht verborgen bleiben; allein trotzdem sehen wir
sie die Anwendung des Begriffes der juristischen Person auf die
Verhältnisse des öffentlichen Rechtes perhorresciren, denselben
mit dem der Vermögensfähigkeit identificiren *°) und so zugleich
ein bestimmtes Gebiet von Objecten abgrenzen, auf welches sich
dieser Begriff angeblich beschränken soll: das Vermögensrecht,
— allerdings regelmässig das ganze Vermögensrecht inbegrifflich
des Erbrechtes. So finden wir denn, Dank jener oben beklagten
Auseinanderreissung des Zusammengehörigen, in der herrschenden
Jurisprudenz einen fertigen Begriff der juristischen Persönlichkeit:
er bedeutet die Fähigkeit, Träger von Vermögensrechten zu sein.
So schiebt Savıany die Bedeutung der oben angeführten
Quellenstellen mit dem Bemerken bei Seite, den Römern hätten
derlei Sätze nur für das Staatsrecht und den Process gegolten °°).
So sagte KIERULFF®”): „Ganz ungehörig ist es, den Staat in
diese privatrechtliche Lehre (!) hereinzuziehen. Denn wo
nach dem Gesetze der Staat in einem Verhältniss zum Privaten
steht, da hört das Gebiet des Privatrechtes auf und für die Fälle,
6) Da das Gebiet der Familienrechte, wenigstens für unsere heutigen
Ansichten, hinwegfällt. — %) A.a. O. S. 238. So auch Böckme, Pan-
dekten 2. Aufl. S. 233. — ”) A. a.0. S. 130. —’ ®) A.a. 0. 8. 98.