Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Rechte des Staates gäbe. Die blühende Entfaltung der staat- 
lichen Persönlichkeit auf allen möglichen Gebieten des mensch- 
lichen Tiebens, welche unsere Zeit charakterisirt, stört die Cirkel 
der sich auf das Vermögens- und Familienrecht beschränkenden 
Romanisten nicht. Meist wird die Betrachtung der in das 
öffentliche Recht einschlagenden Rechtssphäre des Staates als 
gewissermassen ausserhalb des Gebietes des Rechtes fallend ganz 
ignorirt; wiederholt findet sich aber sogar die Auffassung, dass 
Staat und Fiscus zwei verschiedene Rechtssubjecte seien. 
So bei MEURER’”*), der ausdrücklich lehrt, dass „der Fiscus 
nicht mehr der Staat sei, sondern ein ganz neues Subject, 
das dem Staate wohl seine Existenz verdanke, in ihm aber 
nicht seinen Träger habe“ und nach SCHIFFNER”) ist der Staat 
gar aus drei Personen: aus dem Staat als Corporation, dem 
Staat als Anstalt und dem Staat als subjectlosem Vermögen 
zusammengesetzt! 
Es ist gegenüber solcher Verkehrtheiten ein nicht genug zu 
würdigendes Verdienst der germanistischen Schule, insbesondere 
BESELER’s, Kuntze’s, BLUNTSCHLI’s, LASSON’s, ZITELMANN’S, 
GIERKE’s u. A. auf die Einheitlichkeit unseres Begriffes für alle 
Rechtsgebiete und im Zusammenhange damit, wie hier nebenbei 
bemerkt sein mag, auf die Unmöglichkeit, denselben durch eine 
Fiction zu erklären, hingewiesen zu haben. Es lässt sich auch 
nicht leugnen, dass in neuester Zeit selbst in den Kreisen der 
Bearbeiter des römischen Rechtes in beiden Punkten eine Skepsis 
oder geradezu ein Abschwenken zu bemerken ist, so bei DERN- 
BURG ’°), bei BEKKER ??), bei HÖLDER °®). 
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der heiligen Sachen I.$ 16. Man vgl. dagegen die unbefangene und gesunde 
Darstellung bei Derngure a. a. O. I. 8 60. — 7°) A. 2.0. 8. 197—200. 
-— 7%) Pandekten I. S. 137. — 7) Pandekten J. S. 206. BEKKER liess 
sich gerade durch die Frage: „was denn aus den j. P. im Staats-, Kirchen- 
und Völkerrecht werde“, sehr mit Recht bewegen, die ehedem von ihm 
selbst getheilte Idee des „Zweckvermögens“ fallen zu lassen. — °®) A. a:O.
	        
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