Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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lica“, von der schon in uralter Zeit gesagt worden war, dass sie 
nicht sterbe, später das Archidiakonat, das Pfarramt, ja endlich 
alle geistlichen Aemter, und nicht nur diese, sondern auch die welt- 
lichen Aemter, die „dignitas saecularis“, als welche die „mo- 
narchia“, der „comitatus“, das „imperium“ angeführt wurden. Und 
schon damals entstand die Frage, die wir hier aufrollen werden, 
wie sich denn diese Vielheit der Rechtssubjecte mit der stets fest- 
gehaltenen Einheit der Persönlichkeit der Gesammtkirche, bezw. 
der Einzelkirche, um deren Prälatur, Domkapitel u. s. w. es sich 
handelt, vereinigen lasse, wie es möglich sei, dass die „Kirche“ 
ein Rechtssubject, eine juristische Person bilden und doch aus 
einer Mehrheit von solchen bestehen könne? Der grosse Jurist, 
SINIBALDUS FLiscus, der als InnocEnz IV. den päpstlichen Stuhl 
bestieg, wirft das Problem bereits ganz bestimmt auf, indem er 
frägt, in wessen Namen denn die Oleriker klagen, die „pro prae- 
bendis suis possunt agere et conveniri?“ Er antwortet: sie klagen 
namens der Präbende selbst; denn nach aussen zwar klage der 
Cleriker besser „nomine ecclesiae*; bei einem Rechtsstreit aber 
mit anderen Canonikern oder sonstigen Personen, welche Besitz 
und Rechte im Namen derselben domina für sich behaupten, wie 
könne da nomine ecclesiae geklagt werden, da doch diese „ipsa 
possideat aequaliter omnes praebendas“ und die „ecclesia“ daher 
vom Ausgang des Streites weder einen Vortheil noch einen Nach- 
theil erwarten könne? Nach aussen also wird die specielle Kirchen- 
persönlichkeit durch die jedesmalige allgemeinere und somit jede 
zuletzt durch die Gesammtkirche gedeckt und vertreten, wesshalb 
denn auch InnocEnz consequent zwei oder mehr Rechtssubjecte 
für dasselbe Amt und Kirchengut annahm: die Gesammtkirche 
und die specielle Kirche. Diese Lösung der Frage blieb für die ' 
späteren Oanonisten, JOH. ANDREAE, BALDUS und wie sie heissen 
mögen, massgebend. Ebenso blieb schon wegen der fortdauernden 
Verbindung von Vermögen mit jedem kirchlichen Amte die ju- 
ristische Persönlichkeit des letzteren unbezweifelt.
	        
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