Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Was zunächst die Organisation und vor Allem die Polizei- 
Verwaltung in den Städten anlangt, so äusserte sich der Criminal- 
rath BRANDT bei der Vorlage des ersten Entwurfs zur Städte- 
Ordnung von 1808 an den Minister v. STEIN dergestalt: „Da 
die Sicherheit der Person und des Eigenthums die alleinigen 
Zwecke des Staates sind, so können auch die Polizei und Justiz 
als die Mittel zur Handhabung dieses Zweckes, als eines allge- 
meinen des ganzen Staates, nicht Zweige der Verwaltung der 
Stadtgemeinden, sondern müssen es des Staates sein“; der Mi- 
nister V. SCHRÖTTER aber bemerkte zu dieser Frage: „Die Städte 
sollen sich selbst wiedergegeben werden; sie sollen das wieder 
werden, was sie waren, res publicae, jedoch, wie sich von selbst 
versteht, ohne Landeshoheit, also ohne Polizei- und Justiz- 
gewalt, die lediglich vom Landesherrn abhängig bleibt !"). Wie 
die Städte die Gerichtsbarkeit verloren haben, und wie sie sich, 
und zwar mit Recht, gegen die Uebertragung sonstiger staatlicher 
Geschäfte wehren, welche ihnen zur Entlastung des Fiscus zu- 
gewiesen werden, ebensowenig haben sie ein Recht auf Beibehal- 
tung oder Zuweisung der Polizeigewalt. Die Städte-Ordnung vom 
19. November 18081?) behält desshalb im $ 166 dem Staat das 
Recht vor, in den Städten eigene Polizeibehörden anzuordnen 
oder dire Ausübung der Polizei dem Magistrat zu übertragen, der 
sie sodann vermöge staatlichen Auftrages ausübt. 
Die Städte-Ordnung vom 17. März 1831?) geht noch einen 
Schritt weiter und behält der Regierung vor, die Polizei dem 
Magistrat oder auch dem Bürgermeister oder Oberbürgermeister 
oder auch einem bestimmten anderen Magistrats-Mitglied (was 
Tr en 
1) Bericht der Gemeinde - Verwaltung der Stadt Berlin 1877—1881, 
Theil III 8. 60. 
12) Novum corpus constitutionum Borussico-Brandenburg. (Neue Samm- 
lung Königlich Preuss. und Kurfürstlich Brandenburg. Verordnungen etc.) 
Bd. XII 2 Nr. 57. 
12) G.-S. S. 10.
	        
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