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Was zunächst die Organisation und vor Allem die Polizei-
Verwaltung in den Städten anlangt, so äusserte sich der Criminal-
rath BRANDT bei der Vorlage des ersten Entwurfs zur Städte-
Ordnung von 1808 an den Minister v. STEIN dergestalt: „Da
die Sicherheit der Person und des Eigenthums die alleinigen
Zwecke des Staates sind, so können auch die Polizei und Justiz
als die Mittel zur Handhabung dieses Zweckes, als eines allge-
meinen des ganzen Staates, nicht Zweige der Verwaltung der
Stadtgemeinden, sondern müssen es des Staates sein“; der Mi-
nister V. SCHRÖTTER aber bemerkte zu dieser Frage: „Die Städte
sollen sich selbst wiedergegeben werden; sie sollen das wieder
werden, was sie waren, res publicae, jedoch, wie sich von selbst
versteht, ohne Landeshoheit, also ohne Polizei- und Justiz-
gewalt, die lediglich vom Landesherrn abhängig bleibt !"). Wie
die Städte die Gerichtsbarkeit verloren haben, und wie sie sich,
und zwar mit Recht, gegen die Uebertragung sonstiger staatlicher
Geschäfte wehren, welche ihnen zur Entlastung des Fiscus zu-
gewiesen werden, ebensowenig haben sie ein Recht auf Beibehal-
tung oder Zuweisung der Polizeigewalt. Die Städte-Ordnung vom
19. November 18081?) behält desshalb im $ 166 dem Staat das
Recht vor, in den Städten eigene Polizeibehörden anzuordnen
oder dire Ausübung der Polizei dem Magistrat zu übertragen, der
sie sodann vermöge staatlichen Auftrages ausübt.
Die Städte-Ordnung vom 17. März 1831?) geht noch einen
Schritt weiter und behält der Regierung vor, die Polizei dem
Magistrat oder auch dem Bürgermeister oder Oberbürgermeister
oder auch einem bestimmten anderen Magistrats-Mitglied (was
Tr en
1) Bericht der Gemeinde - Verwaltung der Stadt Berlin 1877—1881,
Theil III 8. 60.
12) Novum corpus constitutionum Borussico-Brandenburg. (Neue Samm-
lung Königlich Preuss. und Kurfürstlich Brandenburg. Verordnungen etc.)
Bd. XII 2 Nr. 57.
12) G.-S. S. 10.