Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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des Fürsten erklären, — eine Auffassung, die neuestens, wenn 
auch in veränderter Formulirung, wieder auflebt in den Schriften 
Max SEYDEL’s®®) und ©. BoORNHAR’s®?), welche den Staat als eine 
blosse „Thatsache“, nicht als Rechtssubject, sondern ausschliess- 
lich als Object der Herrschaft des Monarchen angesehen wissen 
wollen 9. 
Indess erwuchs dem Bestreben, den Begriff der juristischen 
Person als einen allgemeinen Rechtsbegriff auch im öffentlichen 
Rechte zu verwerthen, noch von einer anderen literarischen Richtung 
Opposition, nämlich von den Vertretern der sogen. organischen 
Staatstheorie. Viele derselben begnügen sich mit der Erkenntniss, 
dass der Staat ein „Organismus“ sei und glauben damit nicht 
nur alles für die wissenschaftliche Erkenntniss des Staates Wesent- 
liche gesagt zu haben, sondern erblicken in dieser Genügsamkeit 
sogar ein Moment, durch welches die in höheren philosophischen 
oder politischen Regionen schwebende „Publicistik“ sich zu ihrem 
Vortheile von der niederen Jurisprudenz unterscheide. 
Dadurch entstand ein Antagonismus zwischen beiden Rich- 
tungen, der sich bei einigen Anhängern der organischen Theorie 
dahin zuspitzte, dass sie den Begriff der juristischen Person auf 
die Organismen überhaupt nicht angewendet wissen wollten. Ihre 
beste Vertretung findet diese Idee in den feinsinnigen Ausführungen 
FRICKEr’s®!). Auch JELLINEK hat früher”) gegen die Verwen- 
8) Grundzüge einer allgemeinen Staatslehre. 1873. Bayrisches St.-R. 1884 ff. 
— 8%) Preussisches St.-R. 1888. I. S. 65 ff., 131 und öfter. — °°) Der 
Streit über diesen Punkt ist ein uralter. Schon die Glossatoren waren hin- 
sichtlich der rechtlichen Natur der translatio imperii vom Volke auf den prin- 
ceps getheilter Ansicht. Die einen fassten sie als eine Veräusserung auf, 
die nicht rückgängig zu machen sei, die anderen als eine blosse „concessio“ 
des populus, durch welche nur ein Amt und ein usus übertragen worden sei. 
Vgl. GIERKE a. a, OÖ. IH. S. 575 fl. — 9!) S. insbesondere FRIcKER’s Auf- 
satz: „Ueber die Persönlichkeit des Staates“ in der Tüb. Ztschr. XXV. 1869. 
S. 29 ff. — °?) Die Lehre von den Staatenverbindungen 1882. S. 179, 180. 
In seinem neuesten Werke, Gesetz und Verordnung 1887, hat jedoch JELLINEK 
die Auffassung des Staates als Persönlichkeit bedingungslos acceptirt. Vgl.
	        
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