Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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dung dieses Begriffes im Öffentlichen Rechte, die „nichts sei als 
eine der für die richtige Erkenntniss desselben so gefährlichen 
privatrechtlichen Analogien“, Bedenken erhoben, die neue- 
stens wieder von HÄneL°®) und E. RümeEuin’*) getheilt werden. 
Allein allen diesen Autoren schwebt hier jene Auffassung der 
juristischen Person vor, welche die romanistische Schule ausgeprägt 
hatte, also das fingirte Subject von Vermögensrechten. Bei dieser 
Auffassung ist man allerdings, wie schon GERBER bemerkte *%*), 
„entweder genöthigt, das privatrechtliche Institut mit einer Reihe 
von Elementen auszustatten, die seinem Zwecke ganz fremd sind, 
oder den Staat seiner specifischen Art zu entkleiden“. 
Indess scheuten: sich die meisten Anhänger der organischen 
Auffassung nicht, den Begriff der Person mit dem des Organis- 
mus zu verbinden, freilich ohne den geistigen Zusammenhang der- 
selben aufzuhellen. Insbesondere die älteren Publicisten waren 
mit der Diagnose, dass eine „moralische Person“ vorliege, sehr 
freigebig, so zwar, dass der Werth der Erkenntniss vom theil- 
weisen Zusammenfallen der Begriffe Organismus und juristische 
Person sehr beeinträchtigt werden musste. Die Schriftsteller dieser 
Richtung nehmen den Ausdruck „Person“ in einem sehr weiten 
Sinne, der ihn jedenfalls für das Gebiet der Jurisprudenz ganz un- 
brauchbar macht. Es wäre hier nicht weiter von Interesse, die 
verschiedenartigen, von religiösen oder mystischen Bildern durch- 
setzten Redewendungen dieser Gruppe von Autoren vorzuführen. 
Es soll nur kurz erwähnt werden, dass man einerseits jede Ge- 
meinschaftsform, jede Gesellschaft, selbst die römische societas, 
zu den Personen zählte, andererseits jede Menge, die nach irgend 
einer Richtung des psychischen Lebens eine Einheit zeigte, unter 
die Personen subsumirte. Hervorragend ist in dieser Beziehung 
HeseEL und seine Schule, welche die Persönlichkeit mit der noch 
das. S. 192 ff. — ®) Studien zum D. St.-R. 1888. S. 232 fl. — °) Der 
Etat in seiner öffentl.-rechtlichen Bedeutung. Tüb. Ztschr. XLV. 1889. 
S. 301 ff. — ®e) Grundzüge des D. St.-R.’s 8.2. — ®%) So Krause in seinem
	        
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