Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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zu werden, dass damit, dass irgendwo eine juristische Persönlich- 
keit constatirt wird, nicht das geringste über den Inhalt der Rechte 
ausgesagt ist, zu denen dieselbe fähig sein soll. Schon GERBER 
hat diesen Gedanken angedeutet), und neuestens hat ihn schärf- 
stens präcisirt HÄneL!°"), indem er sagt: „Die juristische Person 
zieht sich als eine einheitliche rechtliche Kategorie durch alle 
unterschiedenen Theile der Rechtsordnung hindurch. Sie bestimmt 
die ihr entsprechenden Lebenserscheinungen sowohl im Gebiete 
des Privatrechtes wie des öffentlichen Rechtes. Die Kategorie 
der juristischen Person sagt absolut nichts Anderes aus, als dass 
die darunter fallende Gemeinschaft ein von ihren Mitgliedern ver- 
schiedener willens- und handlungsfähiger Träger von Rechten und 
Pflichten ist. Sie sagt absolut nichts aus über die Natur dieser 
Rechte und Pflichten — und Lasann !®): „Der Rechtsbegriff 
der Person besteht einzig und allein in der Rechtsfähigkeit; die 
Person im Rechtssinne hat keine anderen Eigenschaften als die eine, 
die ihr ganzes Wesen ausmacht, nämlich Rechtssubject zu sein.“ 
Soweit also das Recht reicht, zu dem man fähig ist, soweit 
ist man „Person“, und bei einem Verbande reicht die juristische 
Persönlichkeit gerade soweit als ihm Fähigkeit zu Rechten von 
der Rechtsordnung eingeräumt ist; die juristische Persönlichkeit 
kann sich auf Vermögensrechte, sie kann sich aber auch auf 
öffentliche Rechte 19°), sie kann sich auf einige Vermögensrechte, 
auf einige öffentliche Rechte beschränken, sie kann sich aber auf 
alle erstrecken. Ob das Substrat derselben ein Mensch ist oder 
eine Mehrheit von solchen, ist ganz gleichgiltig; denn, wie JELLI- 
NEK!P®) trefiend bemerkt, „Person ist kein Naturwesen, sondern 
100) A. a. O0. 3. Aufl. S.2. — °!) Studien zum deutschen R.-St.-R. I. 
1873. S. 60. — 12) Deutsches St.-R. 2. Aufl. I. 8.78. Ihm folgend Preuss 
a.a. OÖ. S. 152. Aehnlich v. HoLTZEnDorRFF, Handb. des Völker-R.s I. 
S. 5 und van Kriıeren in Grünhut’s Ztschr. X. 1882. S. 57. — 1022) So 
sind beispielsweise nach französischem Rechte die Religionsgesellschaften zwar 
mit Öffentlichen Rechten ausgestattet, aber nicht vermögenstähig. — !%) Ge- 
setz und Verordnung S. 193.
	        
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