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der Rechtsordnung und der des Einzelnen vertheilen, interessirt
uns hier nicht weiter.
Demgemäss ist Persönlichkeit nach UnGErR: „Die Eigenschaft
eines Wesens, einen rechtlichen Willen zu haben; da nun alles
Recht Willensherrschaft ist, so ist Rechtsfähigkeit nichts als die
vom Rechte anerkannte Willensfähigkeit“!%%); ZITELMANN sagt:
„Willensfähigkeit ist die einzige nothwendige Qualität eines Wesens,
kraft deren es Person ist und Rechtssubject sein kann“ 19%); nach
MAURENBRECHER ist Person „jedes Subject eines freien Willens“ !%°);
nach GIERKE „Träger einer ihr vom Rechte beigelegten eigenen
Willensmacht“ 1%), Von menschlichen Verbänden ist somit Person
oder juristische Person jeder, dem die Rechtsordnung die Fähigkeit
beilegt, einen rechtlich bedeutenden Willen zu haben, „Person“
daher ein „unleiblicher Wille“ 19%) und beim einzelnen Menschen
ist nur ein „physisches Superfluum“ vorhanden !°), der einzelne
Mensch also Persönlichkeit „minus Leiblichkeit“ 1%). Auch die
neueren Publicisten stehen fast durchgängig im Bannkreise dieser
Ansicht. Ich will die letztere im folgenden als das „Willensdogma*
bezeichnen.
Bekanntlich hat IHERMmG den Versuch gemacht, die Unzu-
länglichkeit dieses Dogmas nachzuweisen !!1).
Den Spuren der KrAuse-Anrens’schen Philosophie folgend
verwirft IuzrkingG das Willensmoment gänzlich und sucht in den
Interessen, den Zwecken des Individuums, insoferne sie von der
Rechtsordnung geschützt sind, den Begriff des Rechtes. Rechts-
subject ist ihm der, „dem der Nutzen desselben vom Gesetze zu-
gedacht ist“, der „Destinatär“. Den Haupteinwand gegen das
—
104) Kritische Ueberschau VI. S. 157. -- 1%) A.2.0. 8.68. — 1%) Die
deutschen Fürsten etc. S. 277. — 17) Gen.-Theorie $S. 632. — !%) MFURER a.a.0.
I. 8.74. — !9) ZITELMANN 8.2.0. S.69, beistimmend PreEuss a.a.0. S. 247.
— 110) Wie Brınz I. 2. S.199 sich ironisch ausdrückt. — !!!) Geist des r.
Rechtes IH. S. 317 ff.; Zweck im Rechte I. S.434 ff. Als Vorgänger Iserına’s
sind zu nennen BäHrR a.a.O. S. 19 ff. und BERKER in seinen und Muther's