Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Willensdogma fand IHERING darin, dass nach ihm Willensunfähige, 
Kinder, Wahnsinnige, Entmündigte, Rechtssubjecte nicht sein 
könnten. In der That führt das Willensdogma mit unerbitt- 
licher Oonsequenz zu diesem Resultate. Seitens der Anhänger 
des Willensdogmas wurde zwar der Versuch gemacht, diesen 
Widerspruch damit aufzuklären, dass der obgedachten Kategorie 
von Personen nur „potentiell“ die Willensfähigkeit zustehe, ‚nicht 
aber actuell oder damit, dass man auf den Gegensatz von W ollen- 
dürfen und Wollenkönnen hinwies !12); allein dies führt, wie 
ZRODLOWSKI!!3) es etwas kräftig ausdrückt, zu der „albernen 
Fiction, Willensfähigkeit anzunehmen, wo die Fähigkeit, einen 
vernünftigen Willen zu haben, ausgeschlossen ist“, also zu „einer 
Willensfähigkeit, die keine ist“ 11), 
Zwar findet sich auch der Versuch, diese Fiction ernst zu 
nehmen. Schon FRICKER erblickt beiläufig in der gesetzlichen 
Vertretung eines Willensunfähigen „etwas der juristischen Person 
Aehnliches“ !15) und neuestens hat BIERLIN@!!®) ausführlich die 
Persönlichkeit des vertretenen Willensunfähigen als eine fingirte 
zu begreifen gesucht. Allein diese Ansicht hat gleichwie die 
Vertheidigung der wissenschaftlichen Fictionen, welche BIERLING 
im Anschlusse an dieselbe versucht hat, mit Recht wenig Anklang 
gefynden. Gewiss bleibt für den, der dem Willensdogma anhängt, 
nichts übrig als dem Willensunfähigen einen rechtlich relevanten 
Willen anzudichten. Allein die Annahme solcher Unwahrheiten 
kann niemals Aufgabe der Wissenschaft sein; eine derartige An- 
nahme erklärt nichts, sondern geht der Erklärung aus dem Wege. 
Freilich ist auch die IuErıne’sche Ausführung auf begrün- 
deten Widerspruch gestossen. Vor Allem mit jener Folgerung, 
welche den Begriff der juristischen Person in eine unverbundene 
Jahrb. I. S. 298 ff. — 12) So Wınpschem 5. Aufl. 8 37. N. 2a E,; 
ZITELMANN a. &. O. S. 47; Rosın, Souveränetät ete. 8. 23. — !') Röm. 
Pr.-Recht I. 8. 139. -— !"4) Ebendas. S. 120. — 115) A. a. O. 8. 38. 
— 1) Kritik der juristischen Grundbegriffe II. S. 84 ff. — '17) In Ihering’s 
  
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