Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Vielheit von „Destinatären“ auflösen, die Begriffe der Societät 
und der Corporation gleichstellen und somit auf den Standpunkt 
zurückkehren wollte, den die naturrechtliche Doctrin des vorigen 
Jahrhunderts eingenommen hatte. 
In einer eigenthümlichen Weise hat BEKKER!!”) zu den 
IHerING’schen Gedanken Stellung genommen. Er hat irrige 
Consequenzen derselben nach einer anderen Richtung gezogen, 
irrige zwar, aber logisch correcte Consequenzen und so den 
Mangel derselben in dankenswerther Weise klar gemacht. Die 
Lostrennung des Begriffes Rechtssubject von der Verfügungs- 
befugniss habe zur Folge, so führt er aus, „dass wir keinen Grund 
haben, auf dem Menschsein des Subjectes zu bestehen“ !!®). In- 
dem er daher keinen Anstand nimmt, auch Thiere und leblose 
Sachen als Rechtssubjecte anzusehen, zieht er eine Consequenz, 
die zwar leicht genug zu verspotten, aber für den, der das Willens- 
dogma nicht theilen mochte, schwer zu widerlegen war und in der 
That auch von dieser Seite’ nicht widerlegt wurde. 
Es soll hier übrigens daran erinnert werden, dass schon vor 
BEKKER und IHERING das Zweckmoment selbst bei den Anhängern 
des Willensdogmas nicht ganz zu verbannen war. Ohne hier 
eine, kaum genügendes Interesse erweckende Dogmengeschichte 
geben zu wollen, will ich nur erwähnen, dass beispielsweise THIBAUT 
in den ersten Auflagen seines Pandektenrechtes !!?) die „Gemein- 
heit“ (universitas) als „eine zu einem immerwährenden Zweck 
verbundene Mehrheit von Personen“ definirt, während er in den 
späteren Auflagen das Zweckmoment eliminirt 12%). Ja selbst 
Savıcny geräth in Widerspruch mit dem Dogma, wenn er !?!) bei 
der Stiftung als „das wahre Subject der Rechte einen als Person 
anerkannten Begriff, nämlich den Zweck der Menschenliebe“ 
bezeichnet, und ebenso PucHTA, wenn er sagt!??): „Der Zweck 
  
Jahrb. XII. S. 1—135. — !!"%) A.a.0. 8.12. —- '19%) So z. B. noch 6. Aufl. 
8 219. — 1?) 8. Aufl. 8 180. — 1) A. 2.0. S. 244. N. 6. — 12°) Insti-
	        
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