Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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selbst ist hier gewissermassen Person.“ Und meines Erachtens 
entsprang hauptsächlich dem Bedürfnisse, das Zweckmoment zu ver- 
werthen, die Idee des „Zweckvermögeng“. Denn schon im Begriffe 
des Vermögens ist dasselbe ebenso enthalten, wie in dem des 
Gutes. Vermögen ist eine des Näheren wie immer zu charak- 
terisirende Menge von Gütern, das heisst von Objecten, welche 
den wirthschaftlichen Bedürfnissen zu genügen geeignet sind; 
diese Zweckbestimmung ist nun zweifellos das so viel kritisirte 
„pertinere ad aliquid“, welches bei Brinz darum Verwirrung 
hervorgerufen hat, weil er sich der Täuschung hingab, als liesse 
sich dieser wirthschaftliche Zweck ohne ein Subject denken, also 
als ein subjectloses Vermögen, das aber doch einem bestimmten 
Zwecke gewidmet sei — eine offenbar unvollziehbare Vorstellung, 
wohl durch die scheinbare Allgemeinheit der Werthseigeuschaft 
entstanden. Wie sehr aber hier nur eine Täuschung vorliegt und 
wie schr die Begriffe Gut, Werth, Vermögen von einem Subject 
abhangen, welches das betreffende Object in Relation zu seinen 
egoistischen Trieben setzt, indem es dasselbe zur Befriedigung 
seiner Interessen für geeignet hält, das liegt wohl so sehr auf der 
Hand, dass man darüber keine Worte zu verlieren braucht !?3). 
Doch kommt diese Theorie der Wahrheit auf halbem Wege ent- 
gegen, gleich wie das Willensdogma; in beiden steckt eines der 
Elemente des Begriffes des Rechtssubjectes, in diesem der Wille, 
in jenem der Zweck. 
Ich will ferner hier nur ganz kurz darauf hinweisen, dass 
das Zweckmoment bei den Canonisten von je eine grosse Rolle 
gespielt hat !*), was sich allerdings als naheliegende Consequenz 
  
tutionen 9, Aufl. II. S. 9. -- 12) Auf einer ähnlichen Täuschung beruht 
die bei einem volkswirthschaftlichen Schriftsteller neuestens aufgetauchte 
Idee einer „subjectlosen Wirthschaft“ (G. Gross, Wirthschaftsformen und 
Wirthschaftsprineipien 1888. S. 111 ff.). Denn eine wirthschaftende Thätig- 
heit ohne ein wirthschaftendes Subjeet ist ein Widerspruch in sich selbst, 
was übrigens G. Gross merkwürdigerweise selbst zugibt (a. a. O. 8. 111). 
— ') In der Lehre vom kirchlichen Vermögensrechte ist es nach HüBLER 
Archiv für Öffentliches Recht. V. 2. 14
	        
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