Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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allerdings in der Praxis nicht viel vorgekommen ist) allein zu 
übertragen. 
Die Städte-Ordnung für die sechs östlichen Provinzen vom 
30. Mai 18531) 8 62 und für Westfalen vom 19. März 1856!) 
8 62 übertragen die Polizei-Verwaitung ausschliesslich dem Bür- 
germeister oder einem anderen beauftragten Magistrats-Mitglied, 
die für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856!) & 57 nur dem 
Bürgermeister. Dieser letzteren ist die Städte-Ordnung für 
Schleswig-Holstein vom 14. April 18697) in & 89 gefolgt, wie 
auch im vormaligen Kurfürstenthum Hessen und Herzogthum 
Nassau in Anschluss an die dortigen aus früheren Zeiten stam- 
menden Gesetze die Bürgermeister mit der Ortzpolizei-Verwaltung 
„beauftragt“ sind '®). 
Nur in Hannover ist nach der revidirten Städte-Ordnung 
vom 24. Juni 18581°), den sogenannten selbständigen Städten ?°), 
1) G.-8. S. 261. 
18) G.-8. 8. 237. 
*e) G.-S. S. 406. 
1) G.-S. 8. 589; officielles Wochenblatt für Lauenburg, S. 521. 
18) Kurhess. Gemeinde-Ordnung vom 23. October 1834 — Kurhess. 
G.-S. S. 181 — $ 61, Nass. Gemeinde-Gesetz vom 26. Juli 1854 — Nass. 
Verordnungs - Blatt S. 166 — $$ 2 und 18, und Verordnung vom 22. Fe- 
bruar 1867 — G.-S. S. 273 — $ 9, Kreisordnung vom 7. Juni 1885 — 
G.-8. S. 193 — 8 27. 
18%) Hannoversche G.-S. I S. 141. 
20) Es mag darauf hingewiesen werden, dass die Mehrzahl derjenigen, 
welche bei den in Anmerkung 3 angeführten Verhandlungen des Abgeordneten- 
hauses so lebhaft für die städtische Polizei auftraten, Hannoveraner waren 
(MiqueL, LAUENSTEIN, WINDTHORST), was sich aus den hannoverschen Ver- 
hältnissen erklärt. 
Die Consequenzen der Forderung, dass die Polizei den Städten als 
eigenes Recht und nicht im Auftrage des Staates zustehe, zeigen sich deut- 
lich z. B. in den Verhandlungen des hannoverschen Städtetages, wo allen 
Ernstes die Ansicht ausgesprochen wurde, die Polizei-Aufsichts-Behörde sei 
nicht befugt, der Ortspolizei-Behörde aufzugeben, in welcher Weise gewisse 
zu beseitigende Uebelstände, z. B. Gerüche durch Desinfection, abgestellt 
werden sollten, und wo das Recht des Landraths zum Erlass kreispolizeilicher 
Vorschriften ohne vorgängige Befragung aller einzelnen Gemeinde-Vorstände
	        
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