Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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'weit verschieden von einer Betrachtung der Zwecke, denen 
diese Institute dienen können.“ Das Sophisma, dessen LABAND 
sich hier bedient, liegt auf der Hand: er vermengt den national- 
ökonomischen Werth der genannten Rechtsinstitute für die Ge- 
sammtheit mit dem Interesse des Einzelnen, das (als Typus) 
von der Rechtsordnung geschützt wird. Nach jenem frägt der 
Jurist nicht, wohl aber nach diesem. Das Interesse, welches 
zur Ausgestaltung des Rechtsinstitutes des Darlehens geführt hat, 
ist einfach jenes, welches man daran hat, dass die verliehenen 
Vermögensobjecte wieder zurückgestellt werden; das Interesse 
des Käufers liegt darin, dass er die gekaufte Sache übergeben 
erhalte mit dem habere licere u. s. w. Weil der Schutz dieser 
wirthschaftlichen Interessen bei lange bestehenden Rechtsinstituten 
uns als selbstverständlich erscheint, desshalb werden sie so leicht 
übersehen. Man braucht aber nur die Entwickelung so mancher 
dieser Institute im römischen Rechte, ihre schrittweise Anerken- 
nung durch das prätorische Recht u. dgl. zu überblicken, um 
sich zu überzeugen, dass das, was uns heute als selbstverständlich 
erscheint, es nicht immer war. Und dieselbe Beobachtung ergibt 
sich uns noch heute, so oft wir sehen, dass ein bis dahin von der 
Rechtsordnung nicht anerkanntes Interesse wirthschaftlicher, fa- 
milienrechtlicher, politischer Natur u. s. w. als Basis subjectiver 
Rechte in die staatliche Rechtsordnung aufgenommen wird. Frei- 
lich darf man dann nicht mit LABAND »bei der Frage nach dem 
Zwecke einer schützenden Rechtsnorm irgend ein entferntes Inter- 
esse anführen, dem jener Zweck des Individuums als Mittel 
dienen soll. 
Auf die Frage nach dem Wesen der Monarchie würde ich 
daher nicht mit LABAnD antworten, selbe sei „eine Einrichtung, 
um die Festigkeit der staatlichen Ordnung zu sichern“, denn 
diesem letzten Zwecke dient natürlich jede Ordnung im Gemein- 
wesen, — sondern ich würde sagen: Das Interesse, welches dieser 
oder jener Staat gerade jetzt daran hat, dass der Wille des Ge-
	        
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