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'weit verschieden von einer Betrachtung der Zwecke, denen
diese Institute dienen können.“ Das Sophisma, dessen LABAND
sich hier bedient, liegt auf der Hand: er vermengt den national-
ökonomischen Werth der genannten Rechtsinstitute für die Ge-
sammtheit mit dem Interesse des Einzelnen, das (als Typus)
von der Rechtsordnung geschützt wird. Nach jenem frägt der
Jurist nicht, wohl aber nach diesem. Das Interesse, welches
zur Ausgestaltung des Rechtsinstitutes des Darlehens geführt hat,
ist einfach jenes, welches man daran hat, dass die verliehenen
Vermögensobjecte wieder zurückgestellt werden; das Interesse
des Käufers liegt darin, dass er die gekaufte Sache übergeben
erhalte mit dem habere licere u. s. w. Weil der Schutz dieser
wirthschaftlichen Interessen bei lange bestehenden Rechtsinstituten
uns als selbstverständlich erscheint, desshalb werden sie so leicht
übersehen. Man braucht aber nur die Entwickelung so mancher
dieser Institute im römischen Rechte, ihre schrittweise Anerken-
nung durch das prätorische Recht u. dgl. zu überblicken, um
sich zu überzeugen, dass das, was uns heute als selbstverständlich
erscheint, es nicht immer war. Und dieselbe Beobachtung ergibt
sich uns noch heute, so oft wir sehen, dass ein bis dahin von der
Rechtsordnung nicht anerkanntes Interesse wirthschaftlicher, fa-
milienrechtlicher, politischer Natur u. s. w. als Basis subjectiver
Rechte in die staatliche Rechtsordnung aufgenommen wird. Frei-
lich darf man dann nicht mit LABAND »bei der Frage nach dem
Zwecke einer schützenden Rechtsnorm irgend ein entferntes Inter-
esse anführen, dem jener Zweck des Individuums als Mittel
dienen soll.
Auf die Frage nach dem Wesen der Monarchie würde ich
daher nicht mit LABAnD antworten, selbe sei „eine Einrichtung,
um die Festigkeit der staatlichen Ordnung zu sichern“, denn
diesem letzten Zwecke dient natürlich jede Ordnung im Gemein-
wesen, — sondern ich würde sagen: Das Interesse, welches dieser
oder jener Staat gerade jetzt daran hat, dass der Wille des Ge-