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meinwesens durch eine so und so berufene Persönlichkeit, mit
diesen und jenen Machtbefugnissen und Beschränkungen, wie sie
eben die Verfassung des betreffenden Staates darbieten würde,
erzeugt wird, dies Interesse ist die juristische Basis des Rechtes
des Monarchen '?°).
Auf die Basis der Inerın@’schen Begriffsbestimmung mit
mehr oder minder erheblichen Modificationen haben sich dagegen
gestellt: Ton !?%), Bruns 137), LEONHARD 3), Lönıne 139),
MERKEL !#%), Häneu '*!), DERNBURG 1%), BriıE !#?), KARLowa 1%),
GAREIS 1#5).
Der Streit um den Begriff des Rechtes und des Rechtssub-
jectes ist somit in der Literatur nicht ausgetragen. \Venn ich
es versuche, in den folgenden Ausführungen Stellung zu diesem
Probleme zu nehmen, so liess ich mich dabei von dem Gedanken
135) Wenn LABAND meint, es verhielte sich damit ähnlich, wie wenn jemand
auf die Frage, was ist Chinin? antwortete: „Es dient dazu, das Fieber zu ver-
treiben“, so ist dagegen zu bemerken, dass Rechtsinstitute, wie Darlehen,
Kauf, Monarchie u. s. w. nicht Sachen sind, die eine Existenz haben, wie Chinin,
das existirt, gleichviel ob der Mensch es zu irgend einem Zwecke verwendet
oder nicht. Das Wesen des Chinin ist jedenfalls vollständig unabhängig von
seiner medicinischen Verwendung; es war, was es ist, bevor man es für
menschliche Zwecke verwendete. Logisch correct wäre daher nur die
Frage: Warum verordnete es der Arzt? Und warum nehme ich es? Damit
frage ich nach demselben Begriffsmerkmale wie mit der Frage: Worin be-
steht die Monarchie? Denn ihr „Bestand“ ist wie der jedes Rechts-
institutes dadurch bedingt, dass es einem als Gesammtinteresse anerkannten
Zwecke Genüge leistet. — !%) Rechtsnorm und subjectives Recht 1878.
S. 218 ff. -—- 19°) In Holtzendorff’s Encyclopädie 1870. S. 267. — }3®) In
Grünhut’s Ztschr. X. 1883. S. 17 fl. — 1) In Schmoller’s Jahrbuch XI.
1887. S. 553, 555, 564-568. — 4%) In Grünhut’s Ztschr. VI. 1879. S. 379.
und Juristische Encyclopädie 1885. $ 159 ff. — '*!) Studien zum deutschen
St.-R. II. S. 206 ff. Er nennt das Willensdogma in seiner Formulirung '
durch LaBanD und JELLINEK „den traditionellen Rest des alten Naturrechtes“
(S. 207). — 142) Pandekten I. S. 86 ff. Darauf kommt wenigstens seine
Definition des Rechtes als des von der Rechtsordnung gewährten Antheiles
an den Lebensgütern hinaus. — '*) Theorie der Staatenverbindungen
1886. S. 4 ff. — !#) In Grünhut’s Ztschr. XV. 1888. S. 381 ff. — '%) In
Marquardsen’s Handbuch I. 1. S. 29 £.