Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

d. h. allen Städten über 1500 Einwohner, welche die dafür er- 
forderlichen Bedingungen erfüllen können, vielleicht als ein leiser 
Anklang an die englische Selbstverwaltung, ein Recht des Magi- 
strats überhaupt auf die selbständige Verwaltung der Landes- 
angelegenheiten im Stadtgebiet und damit auch auf die Polizei- 
Verwaltung anerkannt, wenn es auch der Staatsregierung vorbe- 
halten bleibt, die Polizei-Verwaltung einem besonderen Masgistrats- 
Mitglied oder einer eigenen Polizei-Direction zu übertragen, ein 
Recht, von welchem in den letzten Jahren, wie schon bemerkt, 
immer ausgiebiger Gebrauch gemacht wird, wie überhaupt das 
Streben der Regierung darauf ausgeht, die Polizei gegenüber 
der Stadt-Verwaltung im Uebrigen möglichst unabhängig zu 
machen ?)). 
In allen Landestheilen aber besitzt die Staatsregierung das 
mehr oder weniger unbeschränkte Recht, in den Städten König- 
liche Polizei-Directionen einzurichten ??). 
Wie bei den Städten verhält es sich auch auf dem Lande 
mit der Polizei-Verwaltung, sie wird auch da überall im Namen 
des Königs oder kraft Auftrages geführt; so in den sechs öst- 
lichen Provinzen durch den Amtsvorsteher, bezw. in Posen den 
Distriets-Commissar ??), in Hessen-Nassau durch den Bürger- 
meister (Ortsvorsteher) ?*), in Westfalen den Amtmann”), in 
angezweifelt wurde, — Ansichten, welche allerdings keine Mehrheit fanden. 
(Protokolle des am 21. und 22. Juni 1886 abgehaltenen Städtetages des 
hannoverschen Städtevcreins, S. 29 ff., S. 31.) 
?!) Rev. Städte-Ordnung $ 75, vgl. die Verfügung des Ministers des 
Innern vom 11. März 1887, bei BmseEerL a. a. O. Jahrg. VIII Beilage S. 97. 
22) Gesetz vom 11. März 1850, $ 1; Verordnung vom 20. Septemher 
1867, $ 2; Städte-Ordnung für Schleswig-Holstein, $ 89. 
*#) Kreis-Ordnung für die sechs östlichen Provinzen vom 19. März 
1881 — G.-S. S. 180 — 8 59; für Posen Cabincts-Ordre vom 10. December 
1836 (A.-B. der Regierung zu Posen S. 555, der Regierung zu Bromberg 
S. 865), und Gesetz vom 11. März 1850. 
24) Kreis-Ordnung für Hessen-Nassau, $ 27. 
25) Kreis-Ordnung für Westfalen vom 31. Juli 1886 — G.-8.8.217 — 829.
	        
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