Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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zu Ende des vorigen und Anfang dieses Jahrhunderts wie KAnT !*°) 
und FicHteE!5) in den verschiedenen „Gewalten“ ebensoviele 
Personen erblickten, so konnte dem nur eine Unklarheit über 
diesen letzteren Begriff zu Grunde liegen, indem man in ihm bald 
lediglich den Ausdruck der Willenseinheit, bald den eines Rechts- 
subjectes im technischen Sinne erblickte. Letzteres geschah, in- 
dem man sich trotz der Vertheilung der Gewalt an drei „Per- 
sonen“ den Staat als ein einheitliches Rechtssubject fortdauernd 
dachte; aber gleichwohl zog man zugleich nach Bedarf auch aus 
der ersteren Auffassung Consequenzen, so beispielsweise, wenn man 
las Postulat, dass die Regierungsbehörden die Frage der Gesetz- 
widrigkeit ihrer Verfügungen nicht selbst beurtheilen dürfen, da- 
mit begründete, dass nicht dieselbe (physische oder mystische) Per- 
son Richter und Partei zugleich sein könne 51), ein Gedanken- 
gang, der bis in die neueste Zeit allgemein herrschend blieb und 
selbst dem scharfsinnigen Werke Biur’s®?) zu Grunde liegt. 
Hierbei wird aber ganz übersehen, dass ja das über die Gesetz- 
mässigkeit urtheilende Gericht Organ derselben Person ist, wie 
die Verwaltungsbehörde. Die naturrechtliche Scheidung der drei 
oder mehr Gewalten, welche mechanisch als drei (noch dazu un- 
abhängige) Persönlichkeiten neben einander gestellt wurden, ist 
daher eine directe Consequenz des Willensdogmas; sie lässt uns 
aber völlig im Unklaren darüber, wie denn diese drei Personen 
doch wieder eine einzige, den Staat, bilden können; sie wäre ein 
2) Metaphys. Anf.-Gr. d. Rechtslehre 2. Aufl. 1798. S. 195: „Ein jeder Staat 
enthält drei Gewalten in sich, d. i. den allgemein vereinigten Willen in drei- 
facher Person.“ S. 199: „Die drei Gewalten sind einander als so viel 
moralische Personen beigeordnet“. — 15°) Naturrecht 1796. S. 191 ff. 
Ebenso hatte schon Rousseau den Staat als ätre moral anerkannt, aber neben 
und in ihm die Regierung als „nouveau corps intermediaire distinet du 
peuple et du souverain“ betrachtet (Contrat social 1791. S. 109), dessen 
Repräsentant der Fürst sei ($. 126). — 15!) Fıcmte a. a. O. S. 191. Sie 
müsse also, fügt Fichte (S. 192) bei, zu diesem Behufe die Verwaltung der 
Öffentlichen Macht veräussern, sie auf eine oder mehrere Personen über- 
tragen. — '2) Der Rechtsstaat S. 44, 69. — Vgl. v. Sarwry, Das öff. Recht 
 
	        
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