Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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Amtes bilden. Es gehört demnach zu einem Amte nicht nur ein 
Kreis von staatlichen Geschäften, sondern auch ein entsprechender 
Kreis von öffentlich-rechtlichen Befugnissen, eine Amtsgewalt. 
Man kann desshalb das Amt personificiren und als das dauernde 
Subject von Rechten und Pflichten sich denken, im Gegen- 
satze zu dem Beamten, dem das Amt zeitweilig übertragen ist. 
In diesem Sinne nennt man das Amt eine Behörde. Auch der 
Ausdruck Behörde bedeutet nicht eine Person (Beamten), sondern 
eine Institution; aber im Gegensatze zum Amte nicht einen Kreis 
von Geschäften, sondern das ideelle Subject derjenigen Rechte 
und Pflichten, welche mit der Führung der zu einem Amte 
geeinten Geschäfte verknüpft sind. Allein auch die Behörde ist 
niemals selbständig berechtigtes Subject, sondern nur der Staat 
selbst... .. Dass man die einzelnen fiscalischen Stationen äÄusser- 
lich und rechnungsmässig wie selbständige juristische Personen 
behandelt, beruht lediglich auf technischen Gründen der Zweck- 
mässigkeit; sie werden dadurch nicht zu wirklichen (!) juristischen 
Personen des Privatrechtes. Ebenso beruht die formelle Behand- 
lung der Behörden, als wären sie Inhaber von staatlichen Hoheits- 
rechten, nur auf Gründen technischer Art, auf Rücksichten der 
Zweckmässigkeit. Sie fungiren äusserlich (!) so, als wären sie 
Subjecte von Befugnissen, in Wirklichkeit (!) sind sie aber nicht 
berechtigte Subjecte, sondern nur der Staat.... Daher hat nie- 
mals eine Behörde gegenüber dem Staate ein subjectives Recht; ... 
nur den Unterthanen gegenüber erscheint die Behörde als Sub- 
ject von Hoheitsrechten, indem sie gewissermassen (!) die concrete 
Manifestation des Staates darstellt und mit dem Staate selbst 
identisch wird.“ :Wer hierin nicht ein Gewebe von sich fort- 
während widersprechenden und gegenseitig aufhebenden Sätzen 
findet, der möge sich mit dem Willensdogma zufrieden geben! 
Ein Amt ist „niemals Rechtssubject“, es ist aber doch „Sub- 
ject von Rechten und Pflichten“ — was ist denn nun wahr? Ist 
es jenes, so wird die Einheitlichkeit des staatlichen Rechtssubjectes
	        
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