Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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gerettet, aber die vom Willensdogma geforderte Annahme von so 
viel Rechtssubjecten als Willenssubjecten aufgegeben; ist es dieses, 
so wird letztere gerettet, aber die erstere aufgegeben. Wenn 
LABAND diesem Widerspruche, wie es den Anschein hat, dadurch 
entgehen will, dass er nur von einer „gedachten“ Persönlichkeit 
der Aemter, von einem „Behandeln“ derselben als Rechtssubjecte 
aus Zweckmässigkeitsgründen, von einem „äusserlichen Fungiren“ 
als solcher spricht, während es im Gegensatze dazu „wirkliche“ 
juristische Personen gebe, so wirkt auch hier wieder jene zu so 
zahllosen Irrthümern Veranlassung gebende Vorstellung von der 
realen Existenz juristischer Begriffe mit. Allein, wie jedes Recht 
oder Rechtsinstitut, so ist auch die juristische Person, wie der 
Personsbegriff überhaupt, etwas „Gedachtes“, das stets nur aus 
„Zweckmässigkeitsgründen* von der Rechtsordnung als Person 
„behandelt“ wird; einen Unterschied von „wirklichen“ und bloss 
„gedachten“ juristischen Personen existirt nicht. Von LABAND’s 
Ausführungen bleibt also nur der nackte Widerspruch in seinen 
Behauptungen übrig, dem zu entgehen es vielleicht nur einen Weg 
gäbe, jenen, den OTTO MAYER eingeschlagen hat: man erkenne 
nämlich, dass die Aemter „fast“ Persönlichkeit besitzen! !?®), 
Eine fatale Aehnlichkeit mit diesem Auswege besitzt GHERKE’S 
Vorschlag, die Aemter und Behörden als „Organpersönlichkeiten“ 
oder „unvollkommene Persönlichkeiten“ aufzufassen. Er sagt”): 
„Die in untechnischem Sinne als »politische Körperschaften« be- 
zeichneten Regierungs- und Vertretungsorgane des Staates und 
die analogen Organe anderer Verbände, die administrativen und 
richterlichen Collegien und sonstigen Behörden sind keine ju- 
ristischen Personen, Ebensowenig können die einzelnen 
fiscalischen Stationen als solche betrachtet werden. Auch gibt es 
keine juristische Persönlichkeit von Würden und Aemtern. Alle 
derartigen Theilorganismen entbehren der eigenen Vermögens- 
  
156) Siehe oben Note 55. — 157) Gtenossenschafts-Theorie 8. 171. — 
Archiv für öffentliches Recht. V. 2, 15
	        
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