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eine Methode, welche den Begriff des corporativen Verbandes
an untergeordneten, weit weniger ausgebildeten und durchdachten
Erscheinungen, als es der Staat ist, zu demonstriren unternimmt,
um alsdann mit dem fertigen Begriffe den letzteren zu con-
struiren ...:.. Vor einer analytischen Methode, welche sich
nicht mit scholastischen Formeln und mit metaphysischen Begriffs-
bildungen und mit nur technischen Constructionsmitteln begnügt,
sondern nach der Erklärung der realen Thatbestände sucht,
wird niemals eine Theorie bestehen, welche um der Einheitlichkeit
und Planmässigkeit seiner Wirkungen willen den corporativen
Verband in irgend einer Wendung auf eine Personeneinheit
zurückführt und nicht auf das, was derselbe nach seiner inneren
Structur in der Erfahrungswelt wirklich ist: auf ein Rechts-
verhältniss einer Personenmehrheit“!%). Allen Respect vor
dieser „analytischen Methode“, die mir nichts weniger zumuthet,
als zu leugnen, dass der Staat ein Rechtssubject sei! Und liegen
denn nicht genau dieselben „realen Thatbestände* bei allen
Personenmehrheiten vor, welche man bisher, wie HÄnEL zu meinen
scheint, überflüssiger Weise gerade von den „Rechtsverhält-
nissen, einer Personenmehrheit“, der societas, communio u. 8. w.
geschieden hat, indem man ihnen Rechtssubjectivität zuschrieb ?
So gelangten wir also nach Häner abermals zur Verwerfung der
Idee des Rechtssubjectes im öffentlichen Rechte! Ich glaube aber
kaum, dass die „realen Thatbestände* des staatlichen Lebens sich
um das, was diese „analytische Methode“ aufgelöst hat, viel
kümmern dürften!
Die Widersprüche, die ich hier dem Willensdogma vorzu-
werfen habe, sind indess noch nicht zu Ende. Gibt es noch
immer eine Anzahl Autoren, ja, wie in $ 1 gezeigt, die Majorität,
welche die Organe eines Gemeinwesens und des Staates insbeson-
dere als berechtigte Subjecte nicht anerkennen wollen, so gibt
S. 232. — 1) Ebda. S. 233. — !€2) S. darüber eine gute dogmengeschicht-