Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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es doch solche Organe hinsichtlich deren Niemand daran zweifelt, 
dass sie Rechtssubjecte sind: der Monarch und die Selbsverwal- 
tungskörper. Man ist heute einstimmig darüber, dass beide 
Organe des Staates sind; man ist aber eben so einig, dass beide 
Subjecte ihrer öffentlichen Rechte sind, dass der Monarch ein 
eigenes Recht hat zu regieren, Gesetze zu geben u. s. w., dass 
die Selbstverwaltungskörper ebenso ein eigenes Recht haben 
auf die ihnen zugewiesenen Amtsbefugnisse; ja, noch mehr, gerade 
in diesem Momente, dass die Selbstverwaltungskörper eigene 
Rechte auf diese öffentlichen Agenden haben, soll nach der 
herrschenden Ansicht dasjenige Merkmal liegen, welches sie von den 
Regierungsbehörden unterscheidet !°2). Nicht minder aber ist man 
einig — oder fast einig — sie auch in dieser Function nur als 
Organe des Staates zu betrachten; d. h. alle die Rechte, deren 
Subject man sie sein lässt, sollen dennoch solche des Staates 
sein! Genau dasselbe Verhältniss besteht im Kirchenrechte. Dar- 
über, dass alle kirchlichen Aemter juristische Personen sind, be- 
steht unter den Oanonisten kein Zweifel. So wie bei den staat- 
lichen Aemtern dem Staate, gerade so schreibt man aber hier 
zugleich der Gesammtkirche die Eigenschaft zu, Subject jener 
Rechte zu sein, welche an die einzelnen Aemter vertheilt sind. 
Und alle diese zahllosen Willen, mögen sie Rechtssubjecte sein 
oder nicht, sie alle sollen einen einzigen Willen bilden; denn im 
Willen soll ja, nach dem herrschenden Dogma, das Substrat 
der Persönlichkeit liegen! Für wen damit dies Dogma noch nicht 
ad absurdum geführt ist, für den ist allerdings diese Abhandlung 
nicht geschrieben! 
Neuestens ist zwar Preuss 16°) gegen die hier vertretene An- 
schauung aufgetreten, aber mit welchen Argumenten! „So wenig 
man dem Menschen die Fähigkeit zu sehen und zu schreiben ab- 
sprechen kann zu Gunsten seines Auges oder seiner Hand, so 
liche Darstellung bei GLurs, Die Lehre von der Selbstverwaltung 1887. — 
168) Gemeinde, Staat, Reich 1889. S. 157 ff. — !%) So schreibt denn auch
	        
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