Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

Hannover den Landrath?®), in der Rheinprovinz den Bürger- 
meister ?”), in Schleswig-Holstein und Lauenburg den Amtsvor- 
steher?°),. Und auch bei der Verwaltung der Landes-Polizei wird 
dieser Zweig der Verwaltung immer als ein besonderer neben der 
Verwaltung im Uebrigen betrachtet, wie die Gesetzesstellen im 8 2, 
welche von dem Gesetz über die allgemeine Landes-Verwaltung 
vom 30. Juli 1883 aufrecht erhalten werden, ergeben ?°). 
Die Polizei-Verwaltung, sagt das Ober-Verwaltungs-Gericht, 
ist eine einheitliche, trotz Gliederung in verschiedenen Instanzen, 
welche alle ihre Befugnisse aus einer und derselben Quelle, der 
Polizeigewalt des Staates ableiten °°). 
Aber nicht allein rücksichtlich der Organisation, sondern auch 
bezüglich der Geschäftsvertheilung hat die Gesetzgebung und 
Verwaltung an dem erwähnten Unterschied zwischen Verwaltung 
und Polizei festgehalten. So überlässt das Gesetz betr. die An- 
legung und Veränderung von Strassen und Plätzen in Städten 
und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 18753’) die Initiative zu 
dergleichen Anlagen oder Veränderungen als eine rein verwaltende 
Thätigkeit den Gemeinde-Verwaltungen, verlangt aber gleichzeitig 
zur Wahrung des Interesses der öffentlichen Sicherheit die Zu- 
stimmung der Ortspolizei-Behörde. Die Reichsgewerbe-Ordnung 
bezw. das Landes-Verwaltungs- und das Zuständigkeits-Gesetz 
übertragen die Ertheilung der gewerblichen Concessionen den 
Stadt- und Kreis-Ausschüssen, die Polizei-Behörde hat aber vor 
denselben als Partei das Interesse der öffentlichen Ordnung zu 
22) Kreis-Ordnung für Hannover vom 6. Mai 1884 — G.-S. S. 181 — 
8 927 ff. 
?7) Kreis-Ordnung für die Rheinprovinz vom 30. Mai 1887 — G.-S8. 
3. 209 — 8 28. 
23) Kreis-Ordnung für Schleswig-Holstein vom 26. Mai 1888 — G.-S. 
S. 139 — 88 32 ff. 
) G.-8. S. 195. 
°°%) Entscheidung vom 12. December 1887 Bd. III S. 345. 
21) G.-S. S. 561.
	        
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