Hannover den Landrath?®), in der Rheinprovinz den Bürger-
meister ?”), in Schleswig-Holstein und Lauenburg den Amtsvor-
steher?°),. Und auch bei der Verwaltung der Landes-Polizei wird
dieser Zweig der Verwaltung immer als ein besonderer neben der
Verwaltung im Uebrigen betrachtet, wie die Gesetzesstellen im 8 2,
welche von dem Gesetz über die allgemeine Landes-Verwaltung
vom 30. Juli 1883 aufrecht erhalten werden, ergeben ?°).
Die Polizei-Verwaltung, sagt das Ober-Verwaltungs-Gericht,
ist eine einheitliche, trotz Gliederung in verschiedenen Instanzen,
welche alle ihre Befugnisse aus einer und derselben Quelle, der
Polizeigewalt des Staates ableiten °°).
Aber nicht allein rücksichtlich der Organisation, sondern auch
bezüglich der Geschäftsvertheilung hat die Gesetzgebung und
Verwaltung an dem erwähnten Unterschied zwischen Verwaltung
und Polizei festgehalten. So überlässt das Gesetz betr. die An-
legung und Veränderung von Strassen und Plätzen in Städten
und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 18753’) die Initiative zu
dergleichen Anlagen oder Veränderungen als eine rein verwaltende
Thätigkeit den Gemeinde-Verwaltungen, verlangt aber gleichzeitig
zur Wahrung des Interesses der öffentlichen Sicherheit die Zu-
stimmung der Ortspolizei-Behörde. Die Reichsgewerbe-Ordnung
bezw. das Landes-Verwaltungs- und das Zuständigkeits-Gesetz
übertragen die Ertheilung der gewerblichen Concessionen den
Stadt- und Kreis-Ausschüssen, die Polizei-Behörde hat aber vor
denselben als Partei das Interesse der öffentlichen Ordnung zu
22) Kreis-Ordnung für Hannover vom 6. Mai 1884 — G.-S. S. 181 —
8 927 ff.
?7) Kreis-Ordnung für die Rheinprovinz vom 30. Mai 1887 — G.-S8.
3. 209 — 8 28.
23) Kreis-Ordnung für Schleswig-Holstein vom 26. Mai 1888 — G.-S.
S. 139 — 88 32 ff.
) G.-8. S. 195.
°°%) Entscheidung vom 12. December 1887 Bd. III S. 345.
21) G.-S. S. 561.