— 221 —
gialität der römischen Magistratur !7%), die active Correalität 17).
Auch anderwärts gibt es analoge Gemeinschaftsformen, so die
concurrirenden Amtsbefugnisse der englischen Friedensrichter !7?)
und Aehnliches !73); im Kirchenrechte bietet ein an Mehrere an-
gefallenes Patronatsrecht ein Beispiel !7*), im Strafrechte eine Mehr-
heit von zur Privatanklage berechtigten Personen !®).
In solchen Fällen kann jeder das, sei es eigene, sei es fremde,
Recht ausüben nach Belieben, soweit ihm sein Genosse nicht
zuvorgekommen ist; manchmal kann ein Oonfliet auch durch das
Ermessen einer höheren Macht beigelegt werden, wie z. B. wenn
mehrere Mitpatrone verschieden präsentiren. Es fehlt hier jede
Möglichkeit, die Verschiedenheit der Willen von innen heraus zu
einigen; diese Fälle scheiden also für unsere Betrachtung aus.
Aehnlich liegt aber die Sache auch dort, wo die Vielheit der
Ueber den Zusammenhang dieses Institutes mit der amtlichen Collegialität s.
KArLowA, Röm. Rechtsgeschichte 1885 I. S. 136. — 17°) S. Mommsen, Röm.
Staatsrecht I. S. 27—59; II. S. 35 ff., 1109 ff.; KarLowa a.a. O. S. 135 ff.;
GIERKE a. a. OÖ. III. S.78. — 171) Dass die passive hier überhaupt nicht in
Frage kommen kann, rührt daher, dass da bloss eine Mehrheit von
Pflichten vorliegt, wie in zahllosen analogen Fällen im öffentlichen Rechte.
Wo bloss eine gemeinsame Rechtspflicht in Frage steht, hat die Kategorie
der juristischen Person keinen denkbaren Sinn; es liegt hier weder die
Möglichkeit einer gemeinsamen Willensherrschaft, noch die Gemeinsamkeit
eines Zweckes vor, sondern bloss eine gemeinsame Willensgebundenheit,
die möglicherweise in der Art ihrer Endigung eigenthümlich beschaffen sein
kann, was hier nicht weiter von Interesse ist. Aus demselben Grunde ent-
fällt die Betrachtung des aus der Mehrheit der Delinquenten in strafrecht-
licher und civilrechtlicher Beziehung entstehenden Rechtsverhältnisses.. —
72) Gneist, Engl. Verwaltungsrecht 1883. S. 268 ff. — !"°) Beispielsweise
sind nach der österr. Gerichts-Instruction vom 3. Mai 1853 $ 78 zum dis-
eiplinären Einschreiten neben einander der Präsident des Gerichtshofes
erster und zweiter Instanz und der Justizminister berechtigt. — '*) Vgl.
SCHULTE, System II. S. 667, 696; desselben Lehrbuch des kath. und pr.
Kirchenrechtes 4. Aufl. S. 176. RiıchTer-Dove, Lehrb. des k. u. pr. K.-R.'s
8. Aufl. S. 684. FRıEDBER@, Lehrb. des K.-R.s S. 267. — !"°) Daraus
können Unzuträglichkeiten entstehen, wenn einer der zur Privatklage Be-
rechtigten Klage erhoben und eine Verurtheilung erzielt hat, ein anderer
aber in offener Frist abermals wegen derselben That Klage erhebt. —