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oder durch Anerkennung diesfälliger Statuten eine Willens-
einigung auch dem Widerstrebenden gegenüber aner-
kannt wird. GIERKE behauptet, dass dem Grundprincipe der
römischen Persönlichkeit eine derartige Willensbindung ausserhalb
der universitas fremd gewesen sei !?®); mögen auch Brınz’ Ein-
wendungen hiergegen !?!) wenig stichhaltig sein, so sind doch schon
im römischen Rechte zwei Fälle dieser Art normirt: die bindende
Kraft des Mehrheitsbeschlusses der Gläubigerschaft bei Gewährung
eines Moratoriums, ferner bei Verwaltung der, Üoncursmasse und
Wahl des Verwalters 1%). Das deutsche Recht aber besitzt der-
artiger Gremeinschaftsformen eine sehr grosse Zahl. Man hat in
neuerer Zeit begonnen, denselben eine besondere Aufmerksamkeit
zu schenken und sie treffend als Gesellschaften oder Gemein-
schaften mit „formeller* oder „collectiver Einheit“ bezeichnet !°®).
In der That liegt hier eine Einigung einer Vielheit von Willen
vor, vermöge deren ein Wille rechtlich den der (Gemeinschaft
oder Gesellschaft darstellt.
Es sind dies die zahlreichen Gemeinschaftsverhältnisse „zur
gesammten Hand“ im Obligationen- und Sachenrechte, die Gesammt-
belehnung, die bäuerlichen und adeligen Ganerbschaften und Erb-
verbrüderungen, die eheliche Gütergemeinschaft, die römische
societas in ihren deutschrechtlichen Modificationen als „Gesell-
schaft“, insbesondere in den mannigfachen Formen der Handels-
S. 213, 216; GIERKE, Gen.-Theorie S. 344. — !®) A. a. O0. III. S. 34 ft.,
insbes. S. 39 und 40, ferner II. S. 28 und 928. — 181) A.a. O0. S. 469 und
470. Sicherlich begründet das „jus prohibendi“ des Miteigenthümers oder
Mitinhabers einer untheilbaren Forderung, welches das röm. Recht in ge-
wissen Fällen anerkennt, keine Verbandseinheit, wie Brınz a. a. O. behauptet,
sondern das gerade Gegentheil. Ja, „man könnte sich kaum noch etwas
denken, was über das bei der communio der Freiheit des Einzelnen ge-
währte Mass hinausginge, ohne die communio selbst unmöglich zu machen“
(Heuster, Inst. I. S. 249), — '%®) L. 2. pr. und L. 5. D. de cur. bon. d.
42. 7; L. 15. D. de reb auct. 42. 5; L. 8. C. qui bon. ced. 7. 71. — !®) Zu-
erst wurde dieser Ausdruck gewählt von JoLLyY in der Ztschr. für D. R. XI.