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gesellschaften, die Gewerkschaft, die Rhederei, die Gemeinschaft
der Actienzeichner nach Art. 210 a,b, 210 £. des H.-G.-B.’s und
nach einigen Gesetzen auch die Gemeinschaft der Prioritätsobli-
gationäre und Pfandbriefbesitzer.
Allen diesen Verbänden ist in verschiedenen Abstufungen der
eine Gedanke eigenthümlich, dass bei ihnen die Möglichkeit
gegeben ist, die Vielheit der Willen der Genossen hinsichtlich der
Rechtsausübung, des Genusses, der Verfügung über den Antheil
und seiner Vererbung in bestimmter Weise und in festgesetzten
Formen zu einigen, so durch die Festsetzung der Geltung von
Majoritätsbeschlüssen, Ausschluss der Theilungsklage, Gewährung
von Accrescenzrechten der Genossen bei Wegfall oder Tod,
Retractsrechten u. s. w. '®*). Will man hierin eine „Organisation“
des Verbandes erblicken!?5), so ist hiergegen mit Rücksicht auf
das oben 8. 220 Angeführte nichts zu erinnern.
Man mag die Rechtsinstitutionen, die diese Willenseinigung
ermöglichen, übrigens nennen wie man will, sicher ist, dass eine
solche anerkannt ist und dass nebenbei eine Vielheit von Rechts-
subjecten fortbestehen bleibt. Dies wird jetzt von allen Seiten
zugestanden; es wird heute kaum jemanden geben, der diesen
Verbänden eine eigene Persönlichkeit zuzuschreiben geneigt wäre.
Und doch wäre dies die einzige logisch richtige Consequenz des
Willensdogmas. Denn jene Willenseinigung bewirkt ja, dass der
Verband fähig wird, einen rechtlich bedeutenden Willen aus sich
heraus zu erzeugen; damit ist ja das gegeben, was nach dem Willens-
dogma Rechtssubject ist; es befinden sich also abermals alle An-
hänger dieses Dogmas im flagranten Widerspruche mit sich selbst,
wenn sie die Rechtssubjectivität jener Verbände leugnen. So
GIERKE, der sich an diesem Punkte in mystische Wendungen
verliert!%). Noch schlimmer STOBBE, der die Gesammthänder
1847. S. 318 ff. — '%) Heuster, Inst. I. S. 235, 236; GIERKE, Gen.-Theorie
S. 389 ff. — !85) So neuestens SoHm, Die deutsche Genossenschaft S. 29. —
186) Man vgl. Gen.-Theorie S. 351, 576 fl, — #7) Deutsches Pr.-R. II.