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nicht als juristische Personen „erscheinen“, wohl aber „wie solche
gelten“ lässt, „wie ein Leib, in dem die Schranken der In-
dividualität der Einzelnen aufgehoben sind“ 17), Wenn der-
selbe ferner sagt: „Es liegt hier eine Gesammtperson vor,
welche aus mehreren Personen zusammengesetzt ist, aber keine
juristische Person, welche von ihnen verschieden wäre 1??) —
(also eine Person und doch keine Person!), so muss ich ge-
stehen, dass ich derlei abermals an das Dogma von der Drei-
einigkeit erinnernde Wendungen nicht verstehe!
Aber auch Heuster !#°) geräth, indem er die Vielheit der
Rechtssubjecte in der Gesammthänderschaft anerkennt, in Wider-
spruch mit dem Willensdogma, nicht minder diejenigen, welche
die deutsche Genossenschaft überhaupt durch eine Gesellschaft
mit collectiver Willenseinheit ersetzen wollen, wie UNGER in
früherer Zeit !?9) oder gar SALKowsk1!°!), BoLze !°°) und Andere,
die damit den Begriff der juristischen Person gänzlich entbehrlich
machen wollen; auch Sonm !%®) wäre hier zu nennen, dessen
Construction der Genossenschaft als eines „handlungsfähigen“,
„verwaltungsfähigen“, aber nicht „vermögensfähigen* Wesens mit
der Idee der collectiven Willenseinheit zusammenfällt.
Es ist neuestens versucht worden, für die hierher gehörigen
Gebilde einen eigenen Begriff zu schaffen, den der Majoritäts-
verbände, so genannt, weil hier regelmässig trotz der Viel-
heit der Rechtssubjecte schon die bindende Wirkung des Majori-
S. 65. — 188) Ebda. I 8.323. — 18%) Institutionen I. S. 248 ff. -- !%0%) System 1.
S. 323, 330 ff. Unger hat zwar diese Anschauung später gänzlich ver-
worfen (Krit. Ueberschau VI. S. 171 ff., 180), ist aber dann wieder dazu
gelangt, den Begriff der collectiven Einheit „in allgemeinerem Umfange wieder
aufzunehmen“ (Inerme’s Jahrb. XXII. 1884. S. 219) und hat insbesondere
die offene Handelsgesellschaft unter diesem Gesichtspunkte construirt (ebda.
XXV. 1887. S. 239 ff£.). — 19) Bemerkungen zur Lehre von den jur. Per-
sonen 1863. 8. 3 ff. — !%) Der Begriff der jur. Person 1879. — ') A.a.O.
S. 10 ff. Gegen Somm’s Auffassung ist zu bemerken, dass sie das wesentliche
Merkmal der jur. Persönlichkeit abermals in der „Vermögensfähigkeit“ er-