Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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täts- Beschlusses anerkannt ist. Zuerst hat diesen Ausdruck 
BEKKER vorgeschlagen !°*), freilich in verunglückter Anwendung 
(auf die Actiengesellschaft) ; wieder aufgenommen hat ihn neuestens 
GOLDSCHMIDT 195), 
Dieser Ausdruck charakterisirt allerdings das Wesentliche 
einiger derartiger Verbände ganz treffend, aber nicht aller, 
denn nicht bei allen liegt die Willensorganisation gerade in der 
Möglichkeit von Majoritätsbeschlüssen. Wir können ihn also 
acceptiren, wenn wir nicht vergessen, dass es ausser den Majoritäts- 
verbänden noch andere collective Einheiten gibt. Ja, wir wollen 
ihn ganz gerne selbst aufnehmen, um eine andere zu jenen im 
Gegensatze stehende Gruppe zu charakterisiren, welche, so wichtig 
ihre Bedeutung im Rechtsleben auch ist, doch bisher kaum er- 
wähnt, geschweige denn systematisch richtig behandelt wurde. 
Diese Gruppe ergibt sich einfach durch Anwendung der 
STAHL’schen Antithese: „nicht Majorität, sondern Autorität“, 
desselben Gegensatzes, der die Erscheinungsformen der juristischen 
Personen durchzieht und dabei mannigfaltige Mischformen zulässt. 
Denn der genossenschaftliche und anstaltliche Verfassungstypus 
kehrt hier wieder, muss hier wiederkehren, weil jene Scheidung sich 
bei den juristischen Personen — wenn auch nicht ausschliesslich, so 
blickt, somit diesen Begriff auf das Privatrecht beschränkt. — !%) In Gold- 
schmidt’s Ztschr. f H.-R. XVII. 1872. S. 394. Er will da eine „eigene 
Kategorie annehmen, umfassend all’ die Gebilde, wo Zweckvermögen zugleich 
von irgend einer Mehrheit von Menschen abhangen; die Actiengesellschaft 
wäre eine unter den vielen Species“. In seinen Pandekten hat jedoch 
BERKER diese Idee wieder fallen gelassen. — '%) Ebenda XXXV. 1889. 
S. 364. ff. Er unterscheidet drei Gruppen solcher Majoritätsverbände: 1) Deutsch- 
rechtliche Formen der societas und communio, 2) Die Corporationen. 
3) Theilverbände innerhalb umfassenderer Einigungen; a. innerhalb von Cor- 
porationen: so die Prioritäts- und Stammactionäre nach H.-G.-B. Art. 215,6, 
215a/2, 248; vielleicht auch die Allmenden; b. innerhalb von Societäten: 
die Actiencommanditisten. 4) Als werdende Verbände: die Actienzeichner. 
5) Als lediglich auf dem Gesetz beruhende Mehrheitsverbände: die Concurs- 
gläubigerschaft, die Prioritätsobligationäre, Pfandbriefbesitzer (nach einigen
	        
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