Full text: Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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doch auch — auf die Rechtsnormen bezieht, welche die Willens - 
bildung im Verbande bezwecken. Wir müssen also schon rein 
deductiv auf die Möglichkeit schliessen, dass es neben jenen 
Majoritätsverbänden auch Autoritätsverbände geben muss, 
welche wie jene eine collective Willenseinheit zeigen, aber dabei 
nicht eine Persönlichkeit bilden, sondern eine Vielheit der Rechts- 
subjecte fortbestehen lassen. Diese Autoritätsverbände unter- 
scheiden sich also von den Majoritätsverbänden dadurch, dass 
der Wille des Verbandes bei ihnen nicht durch die Mehrzahl der 
Genossen, sondern durch irgend eine ausserhalb oder innerhalb 
des Verbandes stehende physische oder collective Willenseinheit 
erzeugt wird. 
Der wichtigste Verband dieser Art ist die Familie !°%), ins- 
besondere auch die Familie im weiteren Sinne, welche auch das 
Gesinde, Dienstboten, gewerbliche und Handlungsgehilfen, wenn 
‚sie im selben Haushalt leben, umfasst !”); ferner jede gewerb- 
liche, Handels- oder Fabriks-Unternehmung, welche eine Mehrheit 
von Hilfsarbeitern enthält !°°); das Schiff während der Fahrt !”). 
Gesetzen), den Schiffsrath. — '%) Denn der Wille des Familienvaters oder 
dessen, der in seine Rechte eintritt, ist für eine Reihe von rechtlichen Be- 
ziehungen der Familienglieder massgebend, ohne dass diese letzteren desshalb 
aufhören, selbständige Rechtssubjecte zu sein. Dass dieser Verband sich 
unter besonderen Umständen, wie beim deutschen Adel, dahin steigern kann, 
dass die Familienglieder als Träger bestimmter rechtlicher Interessen, insbe- 
sondere vermögensrechtlicher Natur zu Gunsten eines Gesammtzweckes der 
Familie enteignet werden können, dass somit aus der Familie eine jur. Per- 
son werden kann, ist nicht zu bezweifeln. — !%°) Der rechtliche Inhalt dieses 
Verbandsverhältnisses ergibt sich aus den verschiedenen Dienstboten- und Ge- 
sinde-Ordnungen und den Normen des bürgerlichen, gewerblichen und Handels- 
rechtes über die gewerblichen und Handlungsgehilfen. Die ältere naturrecht- 
liche Jurisprudenz hat einen viel tieferen Blick in das Wesen all’ dieser 
Rechtsverhältnisse geworfen, als die moderne romanistische, indem sie hier 
Gesellschaftsformen, nicht aber einfache Contractsverhältnisse annahm, -- 
'%#) Auch wenn dieselben nicht im gemeinsamen Haushalte leben. Der jur. 
Ausdruck dieses Autoritätsverbandes liegt in den von den neueren Ge- 
werbegesetzen vorgeschriebenen Fabriksordnungen und den subsidiären ge- 
werberechtlichen Normen. -- 1%) Der Inhalt dieses Rechtsverhältnisses er-
	        
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